Erst wenige Anbieter von Umwelthaftpflicht-Policen

Noch vor dem ersten Jahrestag des neuen Umweltschadengesetzes im November gibt es in der Versicherungsbranche erste Bedarfsforderungen, auf welche Weise für die neuen Haftungsansprüche Versicherungsschutz geboten werden kann. ACE, Axa, R+V und die Gothaer gehören zu den ersten Anbietern spezieller Umwelthaftpflicht-Policen.

Musterbedingungen decken nicht alle Haftungsszenarien
Mit dem rückwirkend zum 1. April 2007 geltenden Haftungsvorschriften für die Verursacher von Schäden an Ökosystemen bietet das Umweltschadengesetz für Industrie, Gewerbe, Privatpersonen und auch für die Versicherer eine besondere Herausforderung. Noch ist das Angebot an entsprechenden Umwelt-Policen überschaubar. Bereits Mitte 2007 veröffentlichte der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) Musterbedingungen für eine Umweltschadenversicherung. Dieses Konzept sei jedoch vor allem auf Schäden, die durch Störfälle entstehen ausgerichtet und decke nicht alle Haftungsszenarien, die aus dem Umweltschadengesetz resultieren, kritisieren Manager des weltweit führenden Versicherungsmaklers Marsh.

„Nie waren die Themen rund um die Umwelt und deren Schädigung so aktuell wie heute", betont auch Guntram Klein, der kürzlich die Leitung des Maklervertriebs des Industrieversicherers ACE in Deutschland übernommen hatte. Klein verweist darauf, dass inzwischen die meisten Umweltbereiche durch das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union geregelt werden. Dies gelte auch für Umweltschädigungen und das Umweltschadengesetz (USchadG).

Vorläufige Deckung auf Grundlage der GDV-Bedingungen
An den deutschen Standorten des international tätigen Unternehmens Marsh (ehemals Gradmann & Holler) mit rund 650 Mitarbeitern, ist man in intensive Verhandlungen mit den Versicherern getreten, um den Leistungskatalog der Umweltschadenversicherung unter anderem auf solche Schäden auszuweiten, die „durch Normalbetrieb entstehen". Mit einzelnen Versicherern sei man bereits erfolgreich vorangekommen. Doch bis zum Abschluss aller Verhandlungen vereinbaren die Risiko-Experten von Marsh für Haftpflichtkunden lediglich eine vorläufige Deckung auf Grundlage der GDV-Bedingungen.

Kaum Erfahrungswerte hinsichtlich Kalkultion, Risiken und Haftungsumfang
Die meisten Versicherer, die durch die VVG-Reform und die EU-Vermittlerrichtlinie bereits ein großes Maß an zusätzlichen Aufgaben lösen mussten, konzentrieren sich erst jetzt verstärkt um den neuartigen Deckungsschutz für Umweltschäden. Mit dem Versicherungskonzept für Umweltschäden im Sinne des USchadG betreten die meisten Neuland. Wann ein Umweltschaden so erheblich ist, dass eine Sanierung erfolgen muss, kann derzeit kaum jemand erschöpfend beantworten. Zur Bestimmung und Kalkulation der Risiken, möglicher Sanierungsverpflichtungen und des Haftungsumfangs gibt es hierzulande keine Erfahrungswerte oder statistische Daten, auf die zurückgegriffen werden können. Einige größere Versicherer haben trotzdem schon vor Monaten mit neuen Umwelthaftpflicht-Policen „Vollzug gemeldet“. Allen voran ACE, Axa, R+V und die Gothaer.

„Da die Risikosituation von Betrieb zu Betrieb verschieden ist, empfehle ich jedem Unternehmer seine Risikosituation zu prüfen. Wesentliche Risikofaktoren sind der Betriebscharakter, die betrieblichen Anlagen sowie die örtlichen Gegebenheiten, wie die Nähe zu einem Naturschutzgebiet oder die Existenz von geschützten Tier- oder Pflanzenarten in der Umgebung“, erklärt dazu Helmut Hecker, Leiter Haftpflicht Firmenkunden bei der Gothaer. Über heute bestehende Versicherungen würden die finanziellen Belastungen in der Regel nicht gedeckt sein.

Neue Umwelthaftpflichtversicherungs-Police
Es müsse nicht immer das spektakuläre Tanker-Unglück sein, heißt es in Kreisen der Produktentwickler. Auch ein Zwischenfall in einem sonst eher unauffälligen Betrieb könne teure Umweltschäden verursachen. Der Gesetzgeber hat jetzt alle – und besonders die Unternehmer – mit einer weitreichenden Haftpflicht belegt. Die neuen Umwelthaftpflichtversicherungs-Policen führen in ihrem Leistungskatalog in der Regel auch die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme sowie die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen.

Autor(en): Ellen Bocquel

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