22.02.2012

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Pflegen trotz Berufstätigkeit

Seit 1. Januar 2012 gilt die neue Familienpflegezeit für pflegende Angehörige. Wer das Angebot nutzen will, muss obligatorisch eine Familienpflegezeit-Versicherung abschließen. Die ersten Produktangebote sind auf dem Markt. Das Bundesgesundheitsministerium gehtaktuell von 300.000 Beschäftigten in Deutschland aus, die berechtigt wären, die Familienpflegezeit in Anspruch zu nehmen.

Die Familienpflegezeit soll dazu beitragen Beruf und Pflegevon pflegebedürftigen Angehörigen besser unter einen Hut zu bringen. Arbeitnehmer können bei ihrem Arbeitgeber eine reduzierte Arbeitszeitbeantragen - ein Rechtsanspruch besteht allerdings nicht. Das entsprechend reduzierte Gehalt wird vom Arbeitgeber aufgestockt. Die Familienpflegezeit kann maximal für 24 Monate beantragt werden. Zum Ausgleichmüssen Pflegende danach eine gleichlange Zeit zum reduzierten Gehalt arbeiten,bis das Zeit- und Gehaltskonto wieder ausgeglichen ist.

Für den Fall, dass durch Berufsunfähigkeit oder Tod das Darlehen nicht zurückgezahlt werden kann,hat der Gesetzgeber eine Familienpflegezeitversicherung zum Schutz des Arbeitgebers vorgesehen. Diese muss vom Bundesamt für Familie undzivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), Köln, zertifiziert sein und kann entweder als private Versicherung vom Beschäftigten oder als Gruppenversicherung über den Arbeitgeber abgeschlossen werden.

Bislang drei Anbieter auf dem Markt
Das BAFzA zertifiziert nach Paragraf 4 Familienpflegezeitgesetz: Dabei ist dieVersicherungsprämie unabhängig von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand der VersichertenPerson zu berechnen. Eine Risikoprüfung findet nicht statt. Bislang sind zertifizierte Familienpflegezeitversicherungenvon Genworth Financial, BNP Paribas Cardif sowie der DeutschenFamilienversicherung (DFV) auf dem Markt. Die DFV betont, dass sie mit ihrer „Pflegezeit-Schutz+“ über die gesetzlich vorgeschriebenen versicherungspflichtigenRisiken hinausgehe. Das Produkt decke erstmals auch das Risiko einer längeren Arbeitsunfähigkeit ab.

Bild: Birgit Cordt
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Autor(en): Alexa Michopoulos
Diskutieren Sie über diesen Artikel:

am 23.02.2012 11:49:16 von Christel Liedke: Familienpflegezeitversicherung

Ich wäre an näheren Informationen zur zusätzlichen Leistung der DFV interessiert. Soweit ich informiert bin, ist die Definition der Berufsunfähigkeit eine langfristige Arbeitsunfähigkeit. D.h. die Versicherung muss bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als 180 Tage dauert, leisten. Was ist der Zusatznutzen der DFV?
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