IMD2: Unabhängige Vermittler werden geschwächt

Der Maklerverband VDVM stört sich an der Vermischung von Vergütungsformen und Unabhängigkeitsanspruch im Entwurf der Vermittlerrichtlinie 2. Der Entwurf liegt inzwischen auch in deutscher Sprache vor.

Der Verband Deutscher Versicherungs-Makler e.V. (VDVM) begrüßt in einer ersten Stellungnahme, dass der Anwendungsbereich der Vermittlerrichtlinie auf alle Vertriebskanäle ausgeweitet werden soll. Darin sieht der VDVM mehr Wettbewerbsgleichheit.



Independent Advice ignoriert deutsches Maklerrecht
In einem wichtigen Bereich sieht er allerdings gerade die Wettbewerbsgleichheit gefährdet. Die EU-Kommission übertrage mit dem vorgeschlagenen Verbot der Provision für Lebensversicherungen mit Anlagecharakter, sofern sich der Vermittler als unabhängig bezeichnet, den "Independent Advice"-Grundsatz aus der MiFID auf Versicherungsprodukte. Dieser Ansatz sei schon in der MiFID kritikwürdig, aber im Versicherungsbereich "völlig ungeeignet", so der Verband.

Makler würden von der Rechtsprechung als treuhänderische Sachwalter des Kunden angesehen. Das gelte unabhängig von der Frage der Vergütung, moniert der VDVM. Dabei stützt er sich offenbar auf eine nationale, deutsche Rechtsprechung, vor allem das Sachwalterurteil des Bundesgerichtshofs, das allerdings bereits aus dem Jahr 1985 stammt.

Ohne Nettotarife im Wettbewerbsnachteil
Ein anderes Argument ist daher gravierender: Der VDVM befürchtet, dass das Provisionsverbot letztendlich den Kunden benachteiligt. Denn kein Versicherer können gezwungen werden, Nettotarife anzubieten. Im direkten Wettbewerb müsste der Kunde eines Maklers dann wahrscheinlich doppelt zahlen, das Maklerhonorar und die in die Prämie einkalkulierten Abschlusskosten. "Dass gerade der unabhängige Versicherungsmakler durch die IMD 2 geschwächt werden soll, läuft dem Verbraucherschutz diametral entgegen", so das Fazit des VDVM. Deshalb will er sich für eine Korrektur einsetzen und zeigt sich optimistisch, dass eine "sachgerechte Lösung" gefunden werden kann.

Einige weitere Änderungen begrüßt der Verband vom Grundsatz her. Dazu gehört die Vermeidung von Interessenkonflikten oder auch eine Offenlegung der Vergütung auf Nachfrage des Kunden (soft disclosure). Dagegen sei eine ungefragte Offenlegung (hard disclosure) eine unnötige Verschärfung. In der Schadenversicherung würde es den Kunden nicht interessieren, "ob der Vermittler bei der Vermittlung einer Haftpflichtversicherung eine Vergütung von 16 oder 19 Euro erhält". Zudem hebt der VDVM die bereits bestehende Offenlegung der kalkulierten Kosten in der Lebens- und Krankenversicherung hervor, durch die der Kunde bereits über die "Belastung seines Vertrages mit Vertriebskosten" informiert sei. Da genüge eine Provisionsoffenlegung auf Nachfrage völlig.

Deutsche Version verfügbar
Der Entwurf der IMD2, die Begründung und eine FAQ-Übersicht häufiger Fragen dazu ist inzwischen in deutscher Sprache auf der Internetseite verfügbar.

Bild: © Birgit H. /

Autor(en): Professor Dr. Matthias Beenken

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