Lauer Start des Vermittlerregisters

Seit Jahresbeginn können sich Finanzanlagenvermittler registrieren lassen. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hat erste Zahlen veröffentlicht.

Mit Stand 31. Januar 2013 wurden ganze 300 Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO im Vermittlerregister erfasst. Insgesamt 50 davon besaßen die Erlaubnis, zu offenen Investmentfonds Beratung und Vermittlung zu betreiben. 273 hatten die Erlaubnis für geschlossene Fonds sowie 17 für sonstige Vermögensanlagen, beispielsweise Beteiligungen. In Summe sind das mehr als 300, weil Anlagevermittler auch mehrere der drei Teilerlaubnisse besitzen können.

Weitaus mehr Versicherungsvermittler
Im Vergleich zum Versicherungsvermittlerregister ist der Start sehr verhalten. Dort waren bereits rund drei Wochen nach dem Start über 5.000 Personen und Firmen eingetragen.
Finanzanlagevermittler können von einer Übergangsregelung Gebrauch machen. Sofern sie bisher im Besitz einer Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO sind, können sie diese noch bis 30. Juni 2013 nutzen. Allerdings hatten 2007 auch die Versicherungsvermittler Übergangsregelungen, die sogar deutlich großzügiger bemessen waren. Hier mussten erst zum 1. Januar 2009 und damit gut anderthalb Jahre nach dem Registerstart alle Vermittler eine Eintragung vorweisen können.

Resultat: Flickenteppich an Behörden
Allerdings war der Start der Finanzanlagenvermittler-Regulierung denkbar holprig. Anders als bei den Versicherungsvermittlern legte sich der Gesetzgeber nicht auf eine bestimmte Erlaubnisbehörde fest, sondern überließ dies den Bundesländern. Diese beschlossen zum Teil erst sehr spät, wer die Aufsicht auszuüben hat, was die Vorbereitungen des Erlaubnis- und Registrierungsverfahrens verzögert hat.

Dabei ist ein Flickenteppich an Aufsichtsbehörden herausgekommen. Wie der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung zusammengetragen hat, haben sich je acht Länder für die Industrie- und Handelskammern (IHKn) für Erlaubnis- und Registrierungsverfahren oder aber für die Gewerbeämter als Erlaubnis- und die IHKn als Registrierungsbehörden entschieden. Komplett auf die IHKn setzen Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Zum Gewerbeamt müssen Finanzanlagevermittler dagegen in Berlin, Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Bild: @ Gerd Altmann /

Autor(en): Matthias Beenken

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