Versicherungsvermittler: Miete für Software nicht legitim

Handelsvertreter dürfen für die Software, die ihnen ihr Versicherer zur Verfügung stellt, keine Gebühr auferlegt bekommen. „Das ist geltende Rechtsprechung“, sagt Hans-Georg Gödel von der Rechtsanwaltskanzlei Gödel & Collegen aus Chemnitz.

Nach seiner Einschätzung würden noch immer rund zehn Versicherer von ihren Ausschließlichkeitsvermittlern zwischen 70 und 150 Euro pro Monat verlangen, weil diese die Software des Versicherers nutzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum § 86a HGB müssen aber Anträge und sonstiges Informationsmaterial dem Handelsvertreter kostenfrei überlassen werden. „Heute wird der Papierantrag aber in der Regel von einer Softwaremaske ersetzt“, erläutert Rechtsanwalt Gödel. Daher dürfe dem Vermittler für diese Software keinerlei Kosten entstehen.

Um das Intranet durch Fremdprogramme nicht zu gefährden
Rechtlich unhaltbar wäre auch eine Pauschale, wie sie beispielsweise die DEVK für die Überlassung eine Pakets aus Hard- und Software verlangt. Hier ließe sich nicht klar abgrenzen, welche Kosten für was entstehen (Urteile: OLG Nürnberg AZ: 5 U 1849/11 vom 22.02.2012 und AZ: 5U 1784/11 vom 23.02.2012). Vielfach würde der Versicherer ein solches Paket stellen, damit sein Intranet nicht durch Fremdprogramme gefährdet wird, die sich möglicherweise auf dem eigenen Laptop des Vermittlers befinden.

Nach Klageandrohung wird meist doch gezahlt
Laut Gödel müssen die Versicherer die Gebühren, die sie für die Software oder Paketnutzung verlangt haben, an den Vermittler zurückerstatten. Wer als Vermittler noch bis zum 31. Dezember 2013 einen Erstattungsanspruch geltend mache, kann die Zahlungen der Jahre 2010 bis 2013 zurückbekommen. Unter Umständen muss der Versicherer dann bis zu 7.200 Euro an seinen Vermittler zurückzahlen. „Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Versicherer, die eine Erstattungsaufforderung erst einmal abweisen, doch zahlen, wenn eine Klage angedroht wird“, sagt Gödel. Teilweise gebe es aber auch Vergleichsangebote.

Vermittler, die rechtlich unsicher sind, können den Fall einem Rechtsanwalt übergeben. Wer rechtsschutzversichert ist, der erhält laut Gödel Deckung von seinem Versicherer, wenn der freiberufliche Teil der Tätigkeit abgesichert ist. Gödel: „Alle Bürotätigkeiten, also auch die Nutzung der Software des Versicherers, gehören zu versicherten Nebentätigkeiten.“ Eine Kündigung des Handelsvertretervertrages müssen die Vermittler übrigens nicht fürchten. Zumindest ist die Forderung nach Rückerstattung der Softwaregebühren laut der Kanzlei Gödel & Collegen kein legitimer Kündigungsgrund.

Hardware: Kugelschreiber der Moderne
Keinen Anspruch haben Vermittler übrigens, wenn der Versicherer die Software kostenfrei stellt, aber für die hauseigene Hardware eine Gebühr verlangt. „Die Hardware ist sozusagen der moderne Pedant des Kugelschreibers“, erläutert Jurist Gödel. Und Kugelschreiber musste der Vermittler auch schon in der Vergangenheit selbst stellen.

Bildquelle: © Markus Hein /

Autor(en): versicherungsmagazin.de

Alle Branche News