Neue §§ 34k und 34l GewO kommen

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Die Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie 2007 hat geradezu hektische Aktivitäten des deutschen Gesetzgebers angestoßen. Auch unter dem Eindruck der Finanzkrise hat er die Vermittlerbranche für Versicherungen und Finanzdienstleistungen als bisher unregulierten Markt entdeckt. Den Versicherungsvermittlern (§ 34d GewO) und Versicherungsberatern (§ 34e GewO) folgten zwischenzeitlich die Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO) mit einer eigenständigen Gewerbeerlaubnis. Zum 1. August können diese sich auch für einen neuen Status als Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO) entscheiden. Ebenfalls auf der Schiene ist der Darlehensvermittler (§ 34i GewO).

Kunde soll am Status die Unabhängigkeit erkennen
Dahinter steckt ein klares verbraucherpolitisches Ziel. Die Verbraucher sollen über unterschiedliche gewerberechtliche Statuszuordnungen auf einen Blick erkennen, mit wem sie es zu tun haben. Dabei steht vor allem die Frage der Unabhängigkeit im Vordergrund, mit der der Rat zu Versicherungen und zu Anlageprodukten erteilt wird.

So haben deutsche Verbraucher bisher bereits erfolgreich gelernt, wie sie einen "Versicherungsvertreter mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung" von einem "Gebundenen Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung" unterscheiden und zielsicher deren jeweilige Unabhängigkeit und Beratungsgrundlage ableiten können. Führenden Marktforschungsinstituten zufolge soll das knapp sieben Jahre nach Einführung bereits rund 99,9 Prozent der Deutschen zwischen 18 und 85 Jahren gelingen. Dies hat zum Beispiel aktuell eine repräsentative Umfrage unter zwei IHK-Mitarbeitern ergeben. Dieser erstaunliche Erfolg beflügelt die Bundesregierung, den eingeschlagenen Weg der gewerberechtlichen Statusdifferenzierung fortzusetzen.

Ungelöstes Problem Interessenkonflikt durch Provision
Allerdings ist es bis jetzt noch nicht gelungen, den Wildwuchs unter den Maklern und Beratern zu klären und den Verbrauchern hier klare Hinweise zu deren Tätigkeit über die gewerberechtliche Zulassung zu liefern. Eine besondere Überraschung war in diesem Zusammenhang, dass Versicherungs- und auch Finanzmakler gegen eine Courtage genannte Provision tätig werden, die von den Produktanbietern bezahlt wird. Das hat einen klaren Interessenkonflikt zur Folge, durch den Verbraucher möglicherweise nicht etwa primär nach ihren persönlichen Interessen an umfänglichem Versicherungsschutz gegen möglichst keine Prämie oder an kosten- und risikofreien Windenergieanleihen mit garantiert acht Prozent Zinsen beraten werden. Stattdessen kann es vorkommen, dass sie für einen guten Versicherungsschutz bei soliden Anbietern eine nennenswerte Prämie bezahlen müssen oder gar noch risikoadjustierte Anlagen mit vernünftiger Renditeerwartung gegen darin versteckte Beratungs- und Vermittlungsgebühren empfohlen erhalten.

So wies beispielsweise jüngst der umweltpolitische Sprecher der Opposition im Deutschen Bundestag darauf hin, dass die Energiewende nicht gelingen kann, wenn Bürger etwa über windige Versprechen von Windanlagenbetreibern oder Sonnenbrandgefahr bei Solarkollektorenherstellern aufgeklärt werden, insbesondere wenn dies auch noch gegen intransparent einkalkulierte Provisionen erfolgt. Aus diesem Grund wurde eine norddeutsche Verbraucherzentrale beauftragt, gemeinsam mit einer ihr freundschaftlich verbundenen Versichertenorganisation der privaten Rentenversicherung den medialen Todesstoß zu versetzen, damit nicht mehr von Energiewendeanleihen, von Sparguthaben auf Island oder auch von provisionsfreien Briefmarkensammlungen als sinnvollen Formen der Altersvorsorge für deutsche Verbraucher abgelenkt werden kann.

Forschungsprojekte zur Honorarberatungsvermittlung
Der nächste Schritt, so war aus informierten Kreisen der Bundesregierung zu erfahren, muss deshalb die Aufklärung der Verbraucher über Honorarberater sein. Allerdings hat ein Forschungsprojekt einer süddeutschen Exzellenzuniversität selbst unter dem Rasterelektronenmikroskop nur einzellige Spuren von Honorarberaterleben entdecken können. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft wurde daraufhin vom Wissenschaftsministerium mit der Ausschreibung eines weiteren Forschungsprojekts beauftragt, mit dem Wege für die künstliche Befruchtung sowie eine Anregung der Zellteilungsaktivität gesucht werden sollen. In der Folge, so vermutet jedenfalls das Bundeswirtschaftsministerium, könnte der bereits in der Gewerbeordnung verankerte Status von Honorarberatern für Versicherungen und für Kapitalanlagen mit Leben gefüllt werden.

Doch selbst dann ist noch nicht der entscheidende Durchbruch für eine wirklich objektive Verbraucherberatung erreicht. Denn das Forschungsprojekt offenbarte auch, dass sich die bisher gefundenen Spuren von Honorarberatern oft tarnen und tatsächlich Vermittlung unter dem Beratermantel betreiben. Dies wiederum tun sie allerdings gegen ein vom Kunden zu zahlendes Honorar.

In einer weiteren Studie hat ein führendes amerikanisches Beratungsunternehmen herausgefunden, dass diese Honorare im freien Wettbewerb festgesetzt werden und dadurch je nach Kunde und Situation unterschiedlich ausfallen. Das entspricht aber gerade nicht der Intention des kürzlich um den Verantwortungsbereich Verbraucherschutz bereicherten Bundesjustizministeriums. Deshalb wurde vertraulichen Informationen zufolge eine Expertenkommission aus Honorarprofessoren unter der Führung eines Honorarkonsuls gegründet, um das Thema Honorarberatung noch einmal grundlegend zu überdenken. Ein erstes Ergebnis ist ein Gesetzesvorschlag, mit dem nun die einzig wirklich unabhängigen und damit verbraucherschutzpolitisch erwünschten Beratervermittler durch einen eindeutigen gewerberechtlichen Status manifestiert werden sollen. Wie vorab bekannt wurde, soll in einem neuen § 34k GewO der gemeinnützig tätige Versicherungshonorarberatungsvermittler und analog im § 34l GewO der gemeinnützig tätige Finanzanlagenhonorarberatungsvermittler geregelt werden.

Innovativer neuer Status mit praktischem Haken
Kennzeichnend für diese neuen Tätigkeiten ist, dass sie dem Verbraucher alles bieten, was er wünscht: Sie beraten zur Vermittlung und vermitteln die Beratung, und das Ganze nicht etwa gewinnorientiert, sondern ausschließlich gemeinnützig. Das bedeutet, dass die unter diesen Paragrafen tätigen Beratungsvermittler nur einen angemessenen, durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Unternehmerlohn erhalten und ansonsten ausschließlich kostendeckend und nicht gewinnorientiert tätig sein dürfen. Dies wird durch regelmäßige Internetveröffentlichungen des Jahresabschlusses und der Steuererklärung transparent gemacht und durch eine Kommission unabhängiger Verbraucherschutzexperten überprüft.

Ein Problem allerdings konnte in diesem Zusammenhang noch nicht gelöst werden. Denn eine Untersuchung einer westfälischen Fachhochschule im Auftrag der Expertenkommission des Bundesjustizministeriums kommt zu dem Schluss, dass eine große Mehrheit der Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler nach §§ 34d, 34f GewO heute schon weniger als den angedachten angemessenen, durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Unternehmerlohn verdienen. Die einschlägigen Verbände der Branche wurden deshalb zu Vorschlägen aufgefordert, wie man diesen Missstand lösen kann, der den Zielen und Grundannahmen der Verbraucherpolitik vollkommen zuwider läuft.

Der vertrauliche Gesetzesentwurf steht allen Interessierten nur in der fünften Jahreszeit auf einem nicht freigeschalteten Kölner Server zum Download zur Verfügung. Für unsere Leserinnen und Leser aus den karnevalsfernen Regionen Deutschlands weisen wir besonders darauf hin, dass heute Rosenmontag und dieser Artikel ein Karnevalsscherz ist.

Autor(en): Matthias Beenken

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