Stichtag 1. März: Erhöhte Pauschbeträge, gesunkene GKV-Beiträge

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In deutschen Gesetzen und Vorschriften hat sich zum 1. März 2015 einiges geändert. Was genau, darüber informieren die Experten der Arag.

Schon zum Jahresbeginn sind die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5, Prozent auf 14,6 Prozent gesunken. Der bis dahin allein von den Versicherten zu tragende Sonderbeitrag von 0,9 Prozent ist entfallen. Allerdings dürfen die Kassen seitdem einen individuellen Zusatzbeitrag festlegen, den die Versicherten selbst zahlen müssen. Anders als für Arbeitnehmer gilt diese Neuregelung für gesetzlich krankenversicherte Rentner aber erst seit dem 1. März 2015. Hintergrund der Übergangsfrist: Die Rentenversicherungsträger sollten zwei Monate Zeit haben, um die notwendige Systemumstellung vorzunehmen. Hat die jeweilige Krankenkasse inzwischen einen Zusatzbeitrag festgelegt, muss dieser von den pflichtversicherten Rentnern also erstmalig im März gezahlt werden.

Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen erhöht
Ein Umzug ist aus beruflichen oder betrieblichen Gründen notwendig? Dann gibt es seit dem 1. März 2015 vom Finanzamt mehr Geld zurück. Denn zu diesem Stichtag hat das Bundesfinanzministerium den Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen erhöht. Dazu zählt alles das, was neben den "klassischen" Kosten wie Spedition, Makler oder Fahrtkosten bei einem Umzug anfällt, also beispielsweise Trinkgelder, Kosten für die Ummeldung von Wohnsitz und Auto oder die Kosten für die Immobiliensuchanzeige.
Während Verheiratete und eingetragene Lebenspartner hierfür bislang eine Pauschale von 1.429 Euro geltend machen konnten, können sie seit Anfang März 1.460 Euro ansetzen. Für Ledige beläuft sich die Pauschale jetzt auf 730 Euro statt wie bisher auf 715 Euro. Für jede weitere Person, die mit umziehen muss - also zum Beispiel Kinder - wurde der Pauschbetrag von 315 Euro auf 322 Euro erhöht.

Mofas und Mopeds müssen blaues Kennzeichen haben
Seit dem 1. März dürfen Mofas oder Mopeds nur noch mit einem blauen Kennzeichen unterwegs sein. Die schwarzen Kennzeichen haben ihre Gültigkeit verloren. Mofas und Mopeds müssen nicht angemeldet werden, sondern benötigen nur eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen.
Erhältlich sind die neuen blauen Kennzeichen beim Haftpflichtversicherer. Wer bis jetzt noch nicht aktiv geworden ist, sollte dies schleunigst nachholen. Die Fahrt mit einem ungültigen Kennzeichen zieht nämlich nicht nur einen Verlust des Versicherungsschutzes nach sich, sondern ist auch strafbar.

Textquelle: Arag; Bildquelle: © mariap /fotalia

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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