bAV: Wie Frauen vor Altersarmut geschützt werden können

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Zur besseren Durchdringung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) fordert die Zurich Versicherung die Politik auf, das Recht des Arbeitgebers auf die freiwillige Einbeziehung der Arbeitnehmer in Pensionspläne - Auto-Enrollment - für neue und bestehende Arbeitsverhältnisse zu verankern.

"Die automatische Einbeziehung von Arbeitnehmern mit Abwahlmöglichkeit in bestehende betriebliche Altersvorsorgesysteme wird die Zahl der von Altersarmut betroffenen Personen - insbesondere von Frauen - verringern", ist Björn Bohnhoff, Leiter betriebliche Altersversorgung, überzeugt. Zwar sei die Erwerbsquote von Frauen seit 2002 kontinuierlich gestiegen, nichtsdestotrotz sei ihre Erwerbstätigkeit immer noch geprägt von geschlechtsspezifischer Berufswahl, niedrigeren Einkommen, Teilzeitbeschäftigung und Unterbrechungen der Erwerbsbiografien.

Wie die Verbreitung der bAV gefördert werden kann
All dies führe unweigerlich zu niedrigen Renten. 2013 hätten in Deutschland 17 Prozent der Frauen ab 65 Jahren als armutsgefährdet gegolten; Tendenz steigend. Das kürzlich von Zurich veröffentlichte bAV-Positionspapier "Die Zukunft der betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland" zeige, dass die automatische Einbeziehung von Arbeitnehmern die Verbreitung der bAV fördere und damit die Zahl der Personen, die von Altersarmut betroffen sind, reduziere.

Win-Win-Situation für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Mit der gesetzlichen Verankerung des Auto-Enrollments müssten insbesondere Frauen, die oft zu Gunsten ihrer Familie ihre eigenen finanziellen Angelegenheiten zurückstellen, nicht selbst aktiv zu werden. Der professionelle Arbeitgeber wähle die für seine Arbeitnehmer optimale Versorgung nach Kosten-Nutzen-Kriterien. Und die Arbeitnehmer würden unter staatlicher Förderung und mit Gruppeneffekten für ihr Alter sparen.



Auch die April-Ausgabe von beschäftigt sich mit dem Thema "betriebliche Altersversorung" und dabei auch mit dem dem neu eingeführten Mindestlohn und der Frage, wie sich dieser auf die bAV auswirkt. Nachfolgend eine Leseprobe:

"Ab 2015 gilt in Deutschland ein allgemeiner, flächendeckender Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Für Branchen, in denen bereits eine tarifliche Lohnuntergrenze gilt, gibt es eine zweijährige Übergangsfrist. Hierbei stellt sich für bAV-Praktiker die Frage, ob durch eine Entgeltumwandlung der Mindestlohn unzulässig unterschritten wird. Laut Rechtsanwalt Markus Kleffner ist diese Frage nicht so ganz einfach zu beantworten: „Für tarifliche Mindestlöhne mit Allgemeinverbindlichkeit galt bislang, dass der Mindestlohn grundsätzlich sozialversicherungspflichtig ausgezahlt werden muss. Im neuen Gesetz findet sich zur Entgeltumwandlung aber keine ausdrücklich Regelung. ...“

Textquelle: Zurich und Versicherungsmagazin; Bildquelle: © Printemps / fotolia.com

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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