Finanzanlagenvermittler: An die Grenzen der Erlaubnis halten

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Die Bafin gibt in ihrem Merkblatt „Hinweise zur Bereichsausnahme für die Vermittlung von Investmentvermögen und Vermögensanlagen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG)" zu bedenken, dass sich Vermittler mit einer § 34f-Erlaubnis keinen vertraglichen Zugriff auf Kundengelder einräumen lassen und sich auch anderweitig nicht die Möglichkeit dazu verschaffen dürfen. Rechtsanwalt Oliver Korn von der Rechtsanwaltsgesellschaft GPC Law kommentiert diese Aktualisierung.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin hat ihr Merkblatt „Hinweise zur Bereichsausnahme für die Vermittlung von Investmentvermögen und Vermögensanlagen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG)“ aktualisiert. Das Merkblatt konkretisiert die Anforderungen, die ein Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34 f GewO erfüllen muss, um im Rahmen seiner Erlaubnis zu bleiben. Erfüllt ein Vermittler bei seiner Tätigkeit die Voraussetzungen dieser Bereichsausnahme, so benötigt er keine Erlaubnis der Bafin nach § 32 KWG.

Das Merkblatt beschreibt, was unter Anlagevermittlung und Anlageberatung zu verstehen ist, an welche Unternehmen vermittelt werden darf und auf welche Investmentvermögen oder Vermögensanalgen sich die Tätigkeit des Finanzanlagenvermittlers beziehen muss. Die Bafin geht auch darauf ein, dass der Vermittler nicht die Befugnis haben darf, sich Eigentum oder Besitz an Kundegeldern oder Anteilen zu verschaffen.

Welche Anforderungen zu erfüllen sind
„Die Merkmale, die die Bafin näher beschreibt, stehen alle im Gesetz. Das Merkblatt verdeutlicht den Finanzanlagenvermittlern, welche Anforderungen zu erfüllen sind“, erklärt Rechtsanwalt Oliver Korn von der Rechtsanwaltsgesellschaft GPC Law. „Somit sollte in einem solchen Merkblatt eigentlich keine Überraschung zu erwarten sein, da es sich ja nur um eine Auslegung von vorhandenen Normen handelt“, ergänzt der Anwalt.

Tatsächlich gewinne der Leser zunächst den Eindruck als sei das Merkblatt gegenüber der alten Fassung lediglich neu geordnet worden. Allerdings habe die Behörde die Ausführungen zum Merkmal, dass der Finanzanlagenvermittler nicht befugt sein dürfe, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern verschaffen dürfe, erweitert und präzisiert. Die Bundesanstalt führt aus, dass sich der Vermittler keinesfalls vertraglichen Zugriff auf Kundengelder einräumen lassen und sich auch anderweitig nicht die Möglichkeit dazu verschaffen darf.

Mögliche Gefahr: Insolvenzrisiko des Vermittlers
„Dies gilt auch für Fälle in denen Vermittler und Kunde zun Beispiel einen Zwischenerwerb für zweckmäßig erachten sollten. So soll verhindert werden, dass beispielsweise den Kunden ein Insolvenzrisiko des Vermittlers trifft. Ein solches Insolvenzrisiko in der Person des Vermittlers hat sich für den Kunden darin zu erschöpfen, dass er gegebenenfalls einen Anspruch wegen eines Beratungsfehlers nicht mehr erfolgreich geltend machen kann“, erklärt der auf Aufsichts- und Vermittlerrecht spezialisierte Anwalt.

Eine Straftat: Kundengelder annehmen und weiterleiten
„Die neuen und erweiterten Ausführungen der Bafin zu diesem Thema verdeutlichen, dass die Aufsicht darauf ein stärkeres Augenmerk hat. Der Hintergrund ist, dass es immer wieder zu Fällen kommt, in denen Vermittler Kundengelder annehmen und weiterleiten. Denn durch die Annahme von Kundengeldern handelt der Vermittler außerhalb seiner Befugnis nach § 34 f GewO“, erklärt der Berliner Anwalt und ergänzt „Das ist ein Verstoß gegen § 32 KWG und somit eine Straftat.“

Rechtsanwalt Korn rät: „Finanzanlagenvermittler sollten sich genau an die Grenzen ihrer Erlaubnis halten. Übertretungen führen hier zu strafrechtlichen Konsequenzen, Erlaubnisentzug und zur Haftung. In Zweifelsfällen sollten Vermittler einen Rechtsanwalt mit Branchenkenntnissen zu Rate ziehen, um Sicherheit zu erlangen.“

Textquelle: Rechtsanwaltsgesellschaft GPC Law; Bildquelle: © fotogestoeber/Fotolia

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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