Experten: Basisrente auch vor Rentenbeginn pfändbar

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Entgegen herrschender Meinung ist nach Auffassung des Münchener Rechtsanwalts Dr. Johannes Fiala und von Peter A. Schramm, so in einer am 22. Juli 2015 veröffentlichten Mitteilung, eine so genannte Basis-(Rürup-)-Rente auch in der Ansparphase keinesfalls pfändungssicher. Der Grund: Ein vertraglicher Kündigungsausschluss könne die Verwertung der Lebensversicherung über eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter nicht verhindern.

Die beiden Experten berufen sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 2012, Az. IX ZR 79/11. Im Zweifel sei das komplette durch Prämienzahlung beim Versicherer gebildete Vermögen weg - Gläubiger könnten den Rückkaufswert hoheitlich über das Vollstreckungsgericht pfänden und überweisen lassen, Insolvenzverwalter könnten den (nur vertraglich unkündbaren und nur vertraglich nicht abtretbaren) Versicherungsvertrag kündigen und das Vermögen einziehen. Dazu der BGH: "Doch können nach § 851 Abs. 2 ZPO vereinbarungsgemäß nicht übertragbare Forderungen gepfändet werden, wenn der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist."

Basisrenten nicht nach Pfändungsschutz ausgerichtet
In dem Urteil führte der BGH weiter aus: "In eine solche private Lebensversicherung kann vollstreckt werden, es sei denn, sie unterfällt besonderen Pfändungsschutzvorschriften wie etwa § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 851c Abs. 2 ZPO. Deren Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben." In dem besagten Paragrafen geht es um ein Pfändungsschutzkonto. Fiala und Schramm führe dazu aus: "Für eine (gegebenenfalls teilweise) Unpfändbarkeit bedarf es zusätzlicher Regelungen, beispielsweise dass die Voraussetzung für einen Pfändungsschutz nach § 851c ZPO vorliegen. Dies sei jedoch bei Versicherungsverträgen, die als Basisrente vermittelt werden, nicht automatisch der Fall. Dies gilt es stets fachkundig prüfen zu lassen, denn Basis/Rüruprenten sind von Hause aus zunächst einmal so gestrickt, dass das Finanzamt sie steuerlich anerkennt, und nicht immer auch nach § 851 c ZPO ausgerichtet."

Verwertungsausschluss kann Pfändung nicht verhindern
Schlussfolgerung: Ein vertraglich mit dem Versicherer festgelegtes Verwertungsverbot würde gegen den begrenzten Pfändungsschutz für Altersvorsorge in der Zivilprozessordnung sprechen und diesen somit umgehen. Daher entschied der BGH, dass der vertraglich festgelegte Verwertungsausschluss nicht die Pfändung verhindern kann. Bei den allermeisten Versicherungsvermittlern im Inland sind allenfalls teilweise pfändungsgeschützte Rentenversicherungen zu erhalten, derzeit höchstens mit Aussicht auf eine Rente von bis zu weniger als 600 Euro im Monat.

Nichtauszahlung eines Rückkaufwertes bedeute nicht, dass er nicht vorhanden sei
Die beiden Experten machen klar, dass selbst wenn vertraglich eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen wurde, versicherungstechnisch an sich genau die gleichen Verhältnisse vorlägen wie bei jeder anderen kapitalbildenden Lebensversicherung. Die Nichtauszahlung eines Rückkaufwertes bei beiden Vertragsformen bei Kündigung bedeute nicht, das er nicht vorhanden sei und nicht bei Pfändung zu überweisen sei. Die ordentliche, also vertraglich ausgeschlossene, Kündigung werde der Versicherer als Vertragsstillegung behandeln - also erst mal keine weiteren Einzahlungen erwarten. Kündigen hingegen könne der Gläubiger nach einer Pfändung, der Insolvenzverwalter, so sei wie bei einer außerordentlichen oder fristlosen Kündigung zu verfahren - mit Rückkaufswert, allenfalls mit dem begrenzten Schutz der pfändungsgeschützten Altersvorsorge gemäß § 851c ZPO unter Überweisung des überschießenden Betrages.

Wie Versicherte doch Pfändungsschutz erreichen können
Einen bösen Rat können sich Fiala und Schramm nicht verkneifen: Versicherte könnten allerdings doch einen Pfändungsschutz erreichen, indem sie Vermittler oder Versicherer haften lassen, wenn diese ihre Beratung dokumentierten, dass der Versicherte sein Geld pfändungssicher in einem Basisrentenvertrag einzahle. Dies ermögliche dann, "sich später an der Haftpflichtversicherung des Steuerberaters oder Vermittlers schadlos zu halten".

Bildquelle: © decisiveimages/istock thinkstock

Autor(en): Bernhard Rudolf

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