Pflegestärkungsgesetz II wird Kreis der Anspruchsberechtigten erweitern

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Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) beschlossen, der den neuen Pflegbedürftigkeitsbegriff in die Praxis umsetzen soll (siehe auch . Künftig wird es fünf einheitlich geltende Pflegegrade geben.

Die gravierendste Änderung des Gesetzentwurfes ist die Neudefinition des Pflegbedürftigkeitsbegriffes. Das bisherige System mit den Pflegestufen I, II, und III sowie der zusätzlichen Stufe 0 (erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz), wird durch eine Neuregelung abgelöst. Diese wird fünf Pflegegrade umfassen und körperliche, geistige sowie psychsiche Einschränkungen gleichermaßen berücksichtigen. Pflegebedürftige werden in Zukunft in sechs verschiedenen Bereichen nach dem Grad ihrer Selbstständigkeit begutachtet. Die Beurteilung wird in unterschiedlicher Gewichtung zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad.

Die sechs Bereiche sind:
  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbsversorgung
  • Bewältigung und selbstständiger Umagng mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Künftig gibt es für Pflegebedürftige schon früher Hilfen. In den Pflegegrad 1 werden Menschen eingestuft, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben, aber zum Beispiel eine Pflegeberatung, eine Anpassung des Wohnumfeldes oder Leistungen der allgemeinen Betreuung benötigen. Somit wird die Zahl der Betroffenen steigen. In den kommenden Jahren rechnet das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit zusätzlich 500.000 Anspruchsberechtigten.

Eigenanteil soll nicht mehr steigen
In der vollstationären Pflege kommt es für die Betroffenen nicht auf die Höhe der Leistungsbeträge an sondern auf die Höhe des Eigenanteils, der aus eigener Tasche bezahlt werden muss. Dieser Eigenanteil steigt bisher mit der Einstufung in eine höhere Pflegestufe. Künftig wird der pflegebedingte Eigenanteil mit zunehmender Pflegebedürftigkeit nicht mehr ansteigen.

Alle Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bezahlen in einem Pflegeheim den gleichen pflegebedingten Eigenanteil. Dieser unterscheidet sich zwischen den Pflegeheimen. Im Bundesdurchschnitt wird dieser Eigenanteil im Jahr 2017 voraussichtlich bei rund 580 Euro liegen. Hinzu kommen für die Pflegebedürftigen Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionen. Auch diese unterscheiden sich von Pflegeheim zu Pflegeheim.

"Diese Reform nutzt allen - den Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen
und unseren Pflegekräften - denn der tatsächliche Unterstützungsbedarf
wird besser erfasst. Über die Leistungshöhe entscheidet künftig, was
jemand noch selbst kann und wo sie oder er Unterstützung braucht -
unabhängig ob durch Demenz oder körperliche Einschränkung."
Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (SPD)



Automatische Überleitung
Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, wird per Gesetz automatisch in das neue System übergeleitet. Dabei gilt: Alle, die bereits Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten, erhalten diese auch weiterhin mindestens in gleichem Umfang. Konkret gilt die Formel: Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen werden automatisch in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet. (Beispiele: Pflegestufe I wird in Pflegegrad 2, Pflegestufe III wird in Pflegegrad 4 übergeleitet). Menschen mit geistigen Einschränkungen kommen automatisch in den übernächsten Pflegegrad. (Beispiel: Pflegestufe 0 wird in Pflegegrad 2, Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird in Pflegegrad 4 übergeleitet.)

Das Gesetz soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sollen zum 1. Januar 2017 wirksam werden.

Einen Überblick über alle Neuerungen des PSG II bietet die

Quelle: BMG

Bildquelle: Birgit Cordt

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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