Vermittlerregister: Eine Zahl zwingt Vermittler zu Aktualisierung

740px 535px
Am 1. August 2015 hat sich die Telefonnummer des Vermittlerregisters () geändert. Die neue Nummer lautet 0180 6 00 58 50. Bisher befand sich an der Stelle der 6 eine 5. Unter der alten 0180-5 Rufnummer ist eine kostenlose Bandansage mit dem Hinweis auf die neue Rufnummer zu hören, die bis zum 1. Februar 2016 laufen wird.

Für Versicherungsvermittler und -berater bedeutet diese Änderung, dass sie sämtliche Geschäftsunterlagen wie Visitenkarten oder Briefpapier ändern müssen. Ebenso betroffen sind Internetauftritte, E-Mail-Signaturen und Profile in den sozialen Netzwerken. Die Telefonnummer des Registers gehört mit zu den Pflichtangaben, im Sinne von § 11a Abs. 1 GewO, die nach § 11 Nr. 4 VersVermV beim ersten Geschäftskontakt zu machen sind.

Folgende Angaben müssen Vermittler im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 4 VersVermV machen:

Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.

Breite Straße 29

10178 Berlin

Telefon: 0180 6 00 58 50(Festnetzpreis 0,20 €/Anruf; Mobilfunkpreise max. 0,60 € / Anruf)



Daneben sind nach § 11 VersVermV noch folgende weitere Informationen beim ersten Geschäftskontakt verpflichtend:

-
Familienname und Vorname sowie Firma die Firma,
Personenhandelsgesellschaft, in denen der Eintragungspflichtige als
geschäftsführender Gesellschafter tätig ist

- betriebliche Anschrift

- Angebe ob er als

a)Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,

b)Versicherungsvertreter

aa)mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,

bb)nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung als gebundener Versicherungsvertreter,

cc)mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder

c)Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung

bei
der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach § 34d Abs. 7
der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung
überprüfen lässt,

- die direkten oder indirekten Beteiligungen von
über zehn Prozent, die er an den Stimmrechten oder am Kapital eines
Versicherungsunternehmens besitzt,

- die Versicherungsunternehmen
oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte
oder indirekte Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten
oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,

- die
Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen
Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und
Versicherungsnehmern angerufen werden kann.

Für die Angabe der neuen Telefonnummer, insbesondere auf Visitenkarten, Briefpapier und sonstigen Erstinformationen, gilt eine Übergangsfrist bis 1. Februar 2016. Finanzanlagenvermittler müssen nach § 12 FinVermV lediglich die Registrierungsnummer, nicht aber die Telefonnummer des Vermittlerregisters angeben. Verfügen sie aber über eine Erlaubnis nach §34d/e und §34f/h GewO müssen auch sie die Nummer ändern.

Rechtlicher Hintergrund
Die Änderung der Telefonnummer hat folgenden nach Angaben des DIHK folgenden rechtlichen Hintergrund: Nach § 66g Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) dürfen Warteschleifen bei Anrufen zu Sonderrufnummern (wie 0180-) nur dann eingesetzt werden, wenn für den Anruf ein Festpreis pro Verbindung gilt oder wenn die Warteschleife für den Anrufer kostenfrei ist. Beim ersten Einsatz einer Warteschleife ist eine Informationsansage verpflichtend, die dem Anrufer die voraussichtliche Dauer der Schleife angibt und darüber hinaus mitteilt, dass sie für den Anrufer kostenfrei ist.

Bei der Telefonnummer 0180 5 00 58 50 wird nach der Eingangsabfrage der Postleitzahl bis zur Entgegennahme des Anrufs durch einen Gesprächspartner Wartemusik eingespielt. Dabei fallen Kosten mit Beginn der Einspielung der Eingangsabfrage an. Das bedeutet, dass der Service-Dienst auf eine auf Warteschleifen zulassende Rufnummer verlegt werden muss.

Neuer Nummernteilbereich geöffnet
Die Bundesnetzagentur hat innerhalb der Rufnummerngasse (0)180 den neuen Teilbereich (0)180-6 geöffnet, der die gesetzlichen Voraussetzungen für den Einsatz von Warteschleifen erfüllt. Im Teilbereich (0)180-6 ist ein zeitunabhängiger Festpreis in Höhe von 20 Cent/ Anruf aus dem Festnetz und maximal 60 Cent/ Anruf aus dem Mobilfunk festgelegt worden. Die Besonderheit dabei ist, dass erstmalig auch für den Mobilfunk ein solcher zeitunabhängiger Festpreis eingeführt wurde.

Quelle: IHK Wiesbaden
Bildquelle© chad hurst / iStock / Thinkstock

Autor(en): versicherungsmagazin.de

Alle Branche News