Galgenfrist für Garantiezins

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Überaschende Neuigkeit aus dem Bundesfinanzministerium (BFM): Der Höchstrechnungszins in Höhe von 1,25 Prozent für Lebensversicherungen soll auch 2016 gelten.Vertreter der Assekuranz zeigten sich erfreut über diese Nachricht.

Am 1. Januar 2016 greift auch in Deutschland das europäische Aufsichtssystem Solvency II. In diesem Zusammenhang werde die geltende Deckungsrückstellungsverordnung, auf die der Höchstrechnungszins beruht, wie vorgesehen aus rechtssystematischen Gründen zum 1. Juli 2016 aufgehoben, erläuterte ein BFM-Sprecher. Nichtsdestotrotz plane man, die Deckungsrückstellungsverordnung Anfang 2016 neu zu erlassen. "So wird weiterhin gewährleistet, dass die Versicherer in ihrer Bilanz eine vorsichtige Bewertung ihrer Verpflichtungen vornehmen. Damit wird den Einschätzungen insbesondere der Deutschen Aktuarvereinigung und des Instituts der Wirtschaftsprüfers sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Rechnung getragen", so der Behördensprecher. Der bisherige und künftige Höchstrechnungszins oder Garantiezins von
1,25 Prozent gilt für das Neugeschäft. Diesen Zinssatz dürfen die
Versicherungsunternehmen ihren Kunden garantieren.

Positive Stimmen
Noch Ende Oktober 2015 hatte Erich Paetz vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) auf einer öffentlichen Veranstaltung in Dortmund geäußert: "Es wird wohl im nächsten Jahr keinen Höchstrechnungszins mehr geben". (). In seltener Einigkeit hatten sich Verbaucherschützer und Branchenverbände wie BVK oder GDV gegen die Abschaffung gewehrt.

Die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (DAV) begrüßte die Entscheidung des Ministeriums, auch künftig für klassische Lebensversicherungen einen Höchstrechnungszins vorzugeben. "Damit bleibt das bewährte System der vorsichtigen Reservierung und damit ein wichtiger Baustein im Sinne einer langfristig gesicherten Altersvorsorge erhalten", sagte der DAV-Vorstandsvorsitzende Dr. Wilhelm Schneemeier. Auch der Gesamtsverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zeigte sich zufrieden, dass die bisherige Regelung beibehalten wird. "Die Fortschreibung der Verordnung zum Höchstrechnungszins ist insbesondere mit Blick auf Solvency II sachgerecht", so Jörg von Fürstenwerth, Vorsitzender der GDV-Hauptgeschäftsführung.

DAV spricht Anfang 2016 wieder Empfehlung aus
Die DAV sieht aber auch Überprüfungsbedarf des bisherigen Höchstrechnungszinsmodells. Das bisherige Verfahren sieht einen gleichbleibenden Zinssatz über die gesamte Vertragslaufzeit vor. Die Akuare machen sich schon länger für ein zweistufiges Modell stark, "das sich stärker an der aktuellen Kapitalmarktsituation orientiert."

Über die genaue Ausgestaltung eines neuen Höchstrechnungszinsmodells wolle sich die DAV in den kommenden Monaten mit der Versicherungsaufsicht Bafin austauschen. Wie in den Vorjahren wird sie Anfang 2016 ihre Empfehlung für den ab 2017 gültigen Höchstrechnungszins abgegeben. Die endgültige Festlegung liegt beim BFM. Im Laufe des Jahres 2016 will dieses überprüfen, ob seine Höhe angepasst werden muss. Eine Anpassung würde wäre dann zum 1. Januar 2017 fällig. Altverträge sind von möglichen Zinsänderungen oder der Abschaffung des Garantiezinses nicht betroffen.



"Ob beziehungsweise in welcher Form ein Höchstrechnungszins als
Aufsichtsinstrument weiterhin erforderlich ist, wird das BMF im Rahmen
der vorgesehenen Evaluierung des Lebensversicherungsreformgesetzes im
Jahr 2018 grundlegend prüfen und die entsprechenden Schlussfolgerungen
ziehen."
Dennis Kolberg, Pressesprecher BFM

Quellen: BFM, GDV, DAV

Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Alexa Michopoulos

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