Pflegezeit: Regierung zahlt 1,02 Millionen Euro für zinsloses Darlehen

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Im Haushaltsjahr 2015 hat der Bund rund 1,02 Millionen Euro für zinslose Darlehen während einer beruflichen Freistellung nach dem Pflegezeit- und dem Familienpflegezeitgesetz bewilligt. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit.

Im vergangenen Jahr hätten 76 Frauen und 43 Männer ein Darlehen während einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch genommen. Die durchschnittliche Höhe des monatlichen Darlehens habe bei Frauen 342,76 Euro und 482,39 Euro bei Männern betragen. Ein Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz hätten 74 Frauen und 49 Männer in Anspruch genommen. Durchschnittlich habe das monatliche Darlehen bei Frauen 285,87 Euro und bei Männern 389,57 Euro betragen.

Regierung verfügt über keine amtlichen Zahlen
Die Anzahl der Darlehen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz lasse keinen Rückschluss auf die Anzahl der Freistellung zu. Die Bundesregierung geht nach eigenem Bekunden davon aus, dass die Zahl der Freistellungen deutlich höher liegt. Da die Inanspruchnahme der Freistellungen nach den beiden Gesetzen nicht meldepflichtig sei, verfüge die Regierung über keine amtliche Zahlen.

Hintergrundinformationen:
Am 1. Januar 2015 trat das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft. Mit dem Gesetz wurden die Pflegezeit nach dem
Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und die Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz
(FPfZG) miteinander verzahnt. Es wurde ein Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit eingeführt und die bisher im FPfZG vorgesehene Gehaltsvorzahlung für die Arbeitszeitreduzierung durch ein zinsloses Darlehen ersetzt, das der Arbeitnehmer aufnehmen kann. Zudem wurde mit dem so genannten Pflegeunterstützungsgeld ein Anspruch auf eine bis zu zehntägige kurzfristige Arbeitsunterbrechung mit Lohnersatzleistung geschaffen.

Bis 2018 mit einem Ansteig auf 6.750 Personen gerechnet

Nachdem die Familienpflegezeit vor dem Jahr 2015 lediglich von weniger als 140 Personen jährlich in Anspruch genommen wurde, rechnet die Bundesregierung für das Jahr 2015 mit 1 275 Personen, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, für das Jahr 2016 mit 3.000, für das Jahr 2017 mit 4.500 und für das Jahr 2018 schließlich mit 6.750 Personen.

Das Pflegeunterstützungsgeld wird durch die Soziale Pflegeversicherung finanziert (§ 44 a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)). Die Bundesregierung rechnet damit, dass etwa die Hälfte der derzeit 357 000 Hauptpflegepersonen, die mehr als geringfügig beschäftigt sind, diese Leistung in Anspruch nimmt. Sie kalkuliert dabei Mehrkosten für die Pflegeversicherung von rund 100 Millionen Euro pro Jahr.

Unter anderem von Fachleuten wurden Zweifel an der Wirkung und dem Nutzen der neuen Rechtslage für beschäftigte Frauen und Männer, die die Pflege übernehmen, geäußert. Durch die Regelungen insbesondere des Familienpflegezeitgesetzes würden Millionen Menschen ausgeschlossen, die sich ein solches Darlehen nicht leisten könnten oder in kleineren Betrieben
beschäftigt sind.

GKV-Spitzenverband liefert konkrete Zahlen

Bis einschließlich des dritten Quartals 2015 sind für das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44 a SGB XI knapp zwei Millionen Euro aus Mitteln der sozialen Pflegeversicherung geflossen. Zahlen für das gesamte Jahr 2015 liegen noch nicht vor. Informationen zu in Anspruch genommenen Tagen, Betragshöhen und Betriebsgrößen liegen der Bundesregierung ebenfalls nicht vor. Nach Informationen des GKV-Spitzenverbandes wurde zum Stichtag 30. Juni 2015 in 4 552 Fällen ein Pflegeunterstützungsgeld bezogen, so dass für die ersten drei Quartale des Jahres 2015 von bis zu 6.800 Fällen ausgegangen werden kann.

Die Bundesregierung beabsichtigt laut eigenen Angaben, im Rahmen der Erstellung des 6. Pflegeberichts nach § 10 SGB XI auch detailliertere Informationen zur Inanspruchnahme des Pflegeunterstützungsgeldes zu erheben.

Auch in der Januar-Ausgabe von steht das Thema Pflege im Mittelpunkt und zwar das Zweite Pflegestärkungsgesetz. Unter der Überschrift "Paradigmenwechsel im Sozialrecht" wird dieses Gesetz vorgestellt und seine Auswirkungen auf diverse Bereiche beleuchtet: "Die Kriterien, nach denen in Deutschland Pflegebedürftigkeit ermittelt wird, spiegeln häufig nicht die Realität wider. Deswegen bringt der Gesetzgeber zum 1. Januar 2017 differenziertere Beurteilungen und neue Pflegegrade auf den Weg. Damit wird ein weiteres Kapitel in der Pflegepflichtversicherung aufgeschlagen." Sie sind neugierig geworden? Dann können Sie hier gleich ein beziehen.

Textquelle: Bundesregierung, Versicherungsmagazin; Bildquelle: © Techniker Krankenkasse

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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