IDD: Regulierung wird immer engmaschiger

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Zum 23. Februar 2018 muss die IDD in deutsches Recht umgesetzt sein. Welche Folgen im Einzelnen für den Versicherungsvertrieb zu erwarten sind, stellte Julian Schmücker (Bild) beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zuständig für Europafragen im Versicherungsvertrieb, in einem Vortrag an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Heidenheim dar. Organisiert wurde die Veranstaltung von der Bezirksgruppe Ulm des Bundesverbandes der Assekuranzführungskräfte (VGA) Ende Februar 2016.

Schmücker befürwortete ausdrücklich den Schutz des Verbrauchers als Grund für die Novellierung der im Jahr 2002 erschienen EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie (IMD): Die IDD-Richtlinie sei ein tragfähiges Fundament für einen fairen, transparenten und einheitlichen Vertrieb. Der in Brüssel entwickelte Weg jedoch sei in einigen Punkten problematisch. Die Praktikabilität der Regelungsvorgaben müsse berücksichtigt werden. Es komme entscheidend darauf an, verhältnismäßige und zukunftsfähige Regeln für den deutschen Markt zu implementieren. Gebotene Handlungsspielräume der IDD sollten dafür genutzt werden.

Neue Personengruppen werden Richtlinie unterworfen
Was im Einzelnen der Versicherungsvertrieb zu erwarten hat, stellte Schmücker an plakativen Beispielen dar. So werden zunächst der neuen Richtlinie zusätzliche Personengruppen unterworfen: Produktakzessorische Vermittler werden erfasst, genau wie vertreibende Angestellte von Versicherungsgesellschaften. Bei der Berufszulassung müssen von Vermittlern erstmals Weiterbildungsanstrengungen sowie eventuelle Beteiligungsverhältnisse durch Dritte (beispielsweise Versicherungsunternehmen) nachgewiesen werden.

Kundeninteresse im Vordergrund

Bei der Berufsausübung werden Wohlverhaltensregeln vorgeschrieben, die Kundeninteressen klar in den Vordergrund stellen. Verkaufsziele müssen so gestaltet werden, dass sie nicht mit der Pflicht vertreibender Personen kollidieren, im bestmöglichen Kundeninteresse zu handeln. Provisionen zu Versicherungsanlageprodukten sind nur zulässig, wenn damit keine nachteiligen Auswirkungen auf Dienstleistungsqualität des Vermittlers und sein Handeln im Kundeninteresse verbunden sind.

"Geeignetheitserklärung" verlangt
Die Informationspflichten gegenüber Kunden wurden verschärft: Vor Abschluss des Vertrages muss dem Kunden gegenüber die Quelle und Art der Vergütung genannt werden, im Fall der Honorarberatung muss die Höhe des Honorars oder zumindest die Berechnungsmethode genannt werden. Die Beratungsdokumentation muss dem Kunden in der Regel in Papierform zur Verfügung gestellt werden. In einer "Geeignetheitserklärung" in der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten erklärt der Vermittler, dass die empfohlenen Produkte den Bedürfnissen und Wünschen des Kunden entsprechen sowie als geeignete Produkt seiner jeweiligen Fähigkeit entsprechen, Verluste zu tragen. Die empfohlene Produktlösung muss dem Kunden verständlich erklärt werden.

Was aber in diesem Zusammenhang "Geeignetheit", "Angemessenheit" oder auch "Risikotoleranz" im Detail bedeuten sollen, überließ der europäische Gesetzgeber weiterer Konkretisierung durch die EU-Kommission. Diese wird sich bei der Regelungsentwicklung der Unterstützung Eiopas bedienen. Die EU-Kommission werde, so der GDV-Experte, in Kürze Eiopa mit den Arbeiten zur Konkretisierung der IDD beauftragen. Man darf, betonte Schmücker, "gespannt sein, was der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung des Ganzen letztendlich daraus machen wird".

Bildquelle: © Bundesverband der Assekuranzführungskräfte e. V.

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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