Besser schlichten als prozessieren

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Am 1. April ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten. Es soll Verbraucherinnen und Verbrauchern ein flächendeckendes Netz von Schlichtungsstellen bieten, in denen sie vertragliche Ansprüche ohne finanzielles Risiko geltend machen können. Unternehmer können durch ihre Teilnahme an Verbraucherschlichtung ihren Service verbessern, Kunden erhalten und sich positiv von der Konkurrenz abheben.



Schlichtungsstellen sind für die Assekranz nichts Neues. Schon seit vielen Jahren können sich Versicherte an den Versichungsombudsmann Professor Dr. Günter Hirsch oder den Ombudsmann der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, Heinz Lanfermann, wenden, um Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen. Für beide Stellen gelten bis zum 1. August 2016 Übergangsvorschriften (Art. 23 Absatz 2 ADR-UmsetzungsG) danach gelten sie als Verbraucherschlichtungsstellen i.S.d. VSBG.

Vorbild für andere Branchen
Die erfolgreiche Schlichtungspraxis in der Versicherungsbranche ist zum Vorreiter geworden: Justiz- und Verbraucherminister Heiko Maas bezeichnete bei einem Besuch beim Versicherungsombudsmann 2014 die Schlichtungsstelle als "Vorbild für effektiven Verbraucherschutz" bezeichnet und angekündigt, sich beim Ausbau des Systems Streitschlichtung an diesem zu orientieren.


"Wir schaffen die Möglichkeit, ohne den Aufwand und das Kostenrisiko eines Gerichtsprozesses schnell und einfach zu seinem Recht zu kommen. Eine erfolgreiche Schlichtung bietet die Chance, dass trotz eines Streits eine Kundenbeziehung intakt bleibt. Mit den Schlichtungsstellen verbessern wir die Rechtsdurchsetzung für Verbraucherinnen und Verbraucher."
Heiko Maas, Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Die Regelungen des VSBG im Überblick
  • Künftig gibt es ein flächendeckendes Netz von Verbraucherschlichtungsstellen. Jeder Verbraucher kann bei Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen künftig eine Verbraucherschlichtungsstelle anrufen.
  • Die Streitmittler, die für die Unabhängigkeit und Neutralität der Schlichtungsstelle verantwortlich sind, müssen festgelegte Qualitätsanforderungen erfüllen.
  • Die Anerkennungsbehörden werden auf die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Anforderungen achten.
  • Bei Streitigkeiten in Branchen, in denen es noch keine branchenspezifische Schlichtungsstelle gibt, können sich die Verbraucherinnen und Verbraucher in Zukunft an die Allgemeine Schlichtungsstelle wenden.


Die allgemeine Schlichtungsstelle "Zentrum für Schlichtung e.V." hat ihren Sitz in Kehl.




Bildquelle: © Kelly Marken/Fotolia.com

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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