Das Internet als Haftungsfalle

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Für viele Versicherungsvermittler ist die eigene Homepage und ein Auftritt in den sozialen Netzwerken ein wichtiger Vertriebs- und Kontaktweg. Doch was häufig ignoriert wird: Wie im analogen Leben, gelten auch digital Urheber- und Datenschutzrechte und die Betreiber einer Website haften für die Inhalte. Deckt die Vermögensschadenshaftpflicht (VSH) des Vermittlers solche Risiken nicht ab, kann es sehr teuer für ihn werden.

Die sich schnell ändernden Gefahren sollten in den VSH-Policen abgebildet und berücksichtigt sein. Doch sind sie das in vollem Umfang? Beispiel Datenschutz: Die gesetzlichen Bestimmungen für den Datenschutz betreffen Vermittler und Berater gleichermaßen, unabhängig davon, ob sie als Einzelunternehmer oder in einem größeren Unternehmen tätig sind.

Wenn der Vermittler ein Virus versendet
Was passiert, wenn vertrauliche Kundendaten durch einen einzigen falschen Klick über den E-Mail-Verteiler versehentlich an Dritte gelangen? Schon ein einziger Fehler kann verheerende Folgen haben - rechtlich und wirtschaftlich.

Wer haftet, wenn ein Virus durch eine E-Mail ohne das Wissen des Betroffenen, mit großer Reichweite weiter verteilt wird? Was, wenn der Virus bei den neuen Empfängern Daten raubt oder Betriebssysteme zerstört und nachgewiesen werden kann, dass die Kette der Unannehmlichkeiten ihren Ursprung beim Vermittler hatte?

Auch wenn Datendiebstahl und ein fehlerhafter Versand einer E-Mail durch Hacker oder einen Mitarbeiter ausgelöst wurden, stellt sich die Frage: Wer haftet für den entstandenen Schaden? Um für solche Angriffe und Fälle selbst ausreichend abgesichert zu sein, ist im Vorfeld ein Blick in die VSH-Police des Vermittlers ratsam.

Darüber sollten Sie sich Gedanken machen
  • Wie up to date ist Ihre Webseite? Ein kleiner Test: Hat das Impressum alle rechtlich vorgeschriebenen Inhalte? Sind Haftpflichtversicherung mit Namen, Adresse und Versicherungsnummer angegeben? Ist die Datenschutzerklärung vollständig (inklusive Social Media und Google plus und Xing/LinkedIn)? Ist ein Facebook-Like-Button auf der Website? Falls ja, greift wieder der Datenschutz und schon ist eine Homepage abmahnfähig. Geändert wurde dies im November 2015. ().
  • Vorsicht vor Übertreibungen! Vermittler benutzen gerne Superlative: Das Beste, das Interessanteste, das Größte, usw. Darüber freuen sich gegebenenfalls die Mitbewerber, die mit einer Abmahnung aus wettbewerbsrechtlicher Sicht häufig nicht lange auf sich warten lassen. Diese Abmahnungen können sehr teuer und somit existenzgefährdend werden, vor allem wenn kein ausreichender Versicherungsschutz für die Verteidigung oder für den Kostenausgleich für die zuvor genannten Risiken besteht.
  • Auch wenn es verlockend ist, nicht einfach Kopieren! Manchen Vermittlern liegt das Texten einfach nicht. Sie bedienen sich im Internet gut klingender Texte und übernehmen diese ungeprüft. Häufig werden auch Muster-Vorlagen ohne rechtliche Prüfung bei der eigenen Werbung eingesetzt. In den vergangenen Jahren ist eine hocheffiziente Abmahn-Industrie entstanden. Durch das Teilen fremder Texte und Inhalte steigt das Risiko einer Abmahnung erheblich, nicht nur vonseiten der Ursprungsquelle, sondern auch vonseiten des Urhebers dieser Texte. Hat der Vermittler sich mit seiner Webseite ein gutes Ranking in den wichtigen Suchmaschinen erarbeitet, ist die Abmahngefahr besonders groß.

Quelle: Conav Consulting GmbH & Co. KG
Bildquelle: © Bluedesign/Fotolia.com

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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