Ausnahmen und das Nadelöhr der IDD-Umsetzung

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Bis zum 23. Februar 2018 muss die neue EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie Insurance Distribution Directive (IDD) ins nationale Recht umgesetzt werden. Sie wird dann alle Vertriebskanäle umfassen. Nach Schätzungen von Branchenexperten werden dann 98 Prozent des Versicherungsvertriebs erfasst, während es unter der Vorgängerrichtlinie IMD noch 48 Prozent waren. Es gibt allerdings einige Ausnahmen.

Ausgenommen vom Geltungsbereich der IDD ist die Vermittlung von Versicherungen, wenn sie als Nebendienstleistung zu einem anderen Hauptprodukt erfolgt und die Prämie 600 Euro jährlich nicht überschreitet, bei Verträgen von bis zu drei Monaten liegt die Grenze bei 200 Euro. Diese Ausnahme kann zum Beispiel beim Vertrieb von Reiserücktrittsversicherungen zum Tragen kommen.

Beiläufige Auskünfte sind keine vertriebliche Tätigkeit
Ausgenommen von der IDD ist auch die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, um den Kunden beim Abschluss oder der Durchführung eines Rückversicherungsvertrags zu unterstützen. Die berufsmäßige Verwaltung der Ansprüche eines Rückversicherungsunternehmens, die Schadensregulierung und die Sachverständigenbegutachtung von Schäden fallen ebenfalls nicht unter die IDD (Artikel 2, Abs. 2 IDD).

Pflicht zur Weiterbildung stellt ein Nadelöhr dar
Während in den IDD-Vorgängerrichtlinien (IMD, IMD 1.5, IMD 2) noch die Voraussetzungen für die Berufszulassung im Versicherungsvertrieb reguliert wurden, folgt nun mit der IDD die berufliche Pflicht zur Weiterbildung. "Die Bildungsbereiche werden das Nadelöhr in der Umsetzung der IDD - sofern sie nicht rechtzeitig agieren", meint Reinhardt Lüger, Versicherungsfachwirt und Berater. Denn neben einem Sachkundenachweis, der mit Aufnahme der Vermittlertätigkeit erbracht werden muss, schreibt die Richtlinie eine regelmäßige Weiterbildung von mindestens 15 Zeitstunden jährlich vor.

Von der Pflicht zur Weiterbildung sind neben den selbstständigen Vermittlern auch alle Angestellten von Versicherungsunternehmen und von Vermittlerunternehmen betroffen, sofern sie direkt an der Vermittlung mitwirken.

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Bild: © Fotogestöber/Fotolia.com

Autor(en): Umar Choudhry

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