Noch zwei Monate bis Jahresende, jetzt noch aktiv werden

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Zum Ende des Jahres ist es immer ratsam, sich eingehender mit den Finanzen zu beschäftigen, um keine Termine zu versäumen und keine finanziellen Vorteile zu verschenken. Worauf Verbraucher bis zum Jahresende achten sollten, hat der Finanzdienstleister Plansecur aus Kassel zusammengestellt:

  • Gesetzliche Pflegepflichtversicherung wird von 2017 an neu geregelt: Zum Jahresbeginn 2017 tritt die zweite Stufe des so genannten Pflegestärkungsgesetzes in Kraft. Es betrifft die gesetzliche Pflegepflichtversicherung und setzt unter anderem den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff um. Damit erhalten erstmals alle Pflegebedürftigen gleichberechtigt Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. In Zukunft werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Mit der Umstellung der Begutachtung lösen die Pflegegrade die bisherige Einteilung nach Pflegestufen ab. Die Reform wird mit etwa fünf Milliarden Euro Kosten beziffert. Zur Finanzierung wird der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung von 2017 an um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Dies entspricht dann 2,55 Prozent beziehungsweise 2,8 Prozent für Kinderlose über 23 Jahren. Auch nach der Novellierung deckt die gesetzliche Pflegeversicherung die Kosten im Pflegefall nicht komplett ab: Sie ist und bleibt ein Teilkaskoschutz.
  • Höchstrechnungszins für Lebens- und Rentenversicherungen wird erneut abgesenkt: Der Höchstrechnungszins, oder auch Garantiezins wird zum Jahresbeginn 2017 erneut gesenkt; von aktuell 1,25 Prozent auf dann 0,9 Prozent. Diese Absenkung ist nur für Neuverträge gültig. Inwieweit der Abschluss eines solchen Vertrages sinnvoll ist, sollte jeder Verbraucher mit einem Experten besprechen. Keine Auswirkungen wird es auf bestehende Verträge geben.
  • Absenkung des Höchstrechnungszinses lässt Beiträge für notwendige Versicherungen steigen: Ein weiterer Aspekt der Senkung des Höchstrechnungszinses ist die Auswirkung auf andere Versicherungstypen wie Pflege-, Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherungen. Experten schätzen, dass bei Neuabschlüssen von 2017 an die monatlichen Beiträge je nach Alter und Versicherungsdauer um mehr als zehn Prozent steigen können. Wer noch eine Absicherung für diese Risiken benötigt, sollte noch in diesem Jahr handeln. Grund für die zu erwartende Beitragssteigerung ist, dass die Versicherer im geringeren Zinsumfeld mehr Kapital benötigen, um Reserven aufzubauen.
  • Bei staatlich geförderter Altersvorsorge komplette Förderung sichern: a) Riester-Rente:
    Bei Riester-Verträgen sind Zuzahlungen bis zur Höchstgrenze möglich, um die volle Förderung auszuschöpfen. Die Zuzahlung für 2016 kann noch bis zum 31. Dezember dieses Jahres erfolgen. Achtung: Der Zulagenantrag für das Jahr 2014 ist dem Anbieter auch spätestens zum 31. Dezember 2016 vorzulegen. Mit einem Dauerzulagenantrag entfallen die jährlichen Angaben zum rentenversicherungspflichtigen Einkommen. Dann sind dem Anbieter nur noch relevante Änderungen mitzuteilen, zum Beispiel die Geburt eines Kindes. Die Untergrenze für den Eigenbeitrag liegt für alle Riester-Sparer bei 60 Euro pro Jahr.
b) Rürup-Rente:
Selbstständige, die ihre Einnahmensituation oft erst am Jahresende überblicken, sollten über den Abschluss einer Rürup-Rente nachdenken. Diese kann mit einer Einmalzahlung beginnen. Außerdem kann in bestehende Verträge zugezahlt werden. 2016 können 22.766 Euro (45.532 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnerschaften) eingezahlt werden. Von dieser Summe sind in diesem Jahr 82 Prozent (18.669 Euro beziehungsweise 37.338 Euro für Berechtigte wie oben) steuerlich abzugsfähig.

c) betriebliche Altersversorgung (bAV):
Auch bei bestehenden bAV-Verträgen können Zuzahlungen vorgenommen werden. Mit der Entgeltumwandlung, bei der in diesem Jahr bei Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen Beiträge bis zu 2.976 Euro (monatlich: 248 Euro) gefördert werden, sparen Arbeitnehmer Steuern und im Regelfall Sozialversicherungsbeiträge. Zusätzlich kann in bestimmten Fällen noch ein weiterer Betrag in Höhe von 1.800 Euro steuerfrei in einen Versorgungsvertrag eingezahlt werden. Da es sich bei diesen Grenzen um Jahreswerte handelt, kann selbst ein Mitarbeiter, der mit seiner Zusage erst im Dezember begonnen hat, noch steuerbegünstigt für das ganze Jahr in seinen Vertrag einzahlen. Damit die Zuzahlung steuerlich anerkannt wird, muss sie vor dem 31. Dezember 2016 erfolgen.

  • Bausparen und Wohnungsbauprämie:
    Um die volle Wohnungsbauprämie (Wop) für 2016 zu erhalten, ist eine Sondereinzahlung in einen bestehenden Bausparvertrag ratsam. Die WoP beträgt 8,8 Prozent und wird auf bis zu 512 Euro / 1.024 Euro (Alleinstehende / Verheiratete) gewährt, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Bei Verträgen, die seit Januar 2009 abgeschlossen wurden, wird die Wop nur noch gezahlt, wenn das Bausparguthaben wohnwirtschaftlich genutzt wird. Das heißt, eine Immobilie muss gebaut, gekauft oder modernisiert werden. Davon gibt es eine einmalige Ausnahme für junge Bausparer. Wer bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann nach sieben Jahren frei über das Guthaben und die Wop verfügen.
  • Immobilienbesitzer sollten Möglichkeit der Sondertilgung prüfen:
    In vielen Darlehensverträgen ist die Möglichkeit einer jährlichen Sondertilgung vereinbart. Diese beträgt häufig fünf Prozent der Darlehenssumme und kann im Regelfall einmal pro Jahr geleistet werden. Nicht in Anspruch genommene Sondertilgungen können nicht auf Folgejahre verschoben werden, sondern verfallen. Im aktuellen Zinsumfeld ist eine Sondertilgung auch eine lohnende Geldanlage: Während die Zinsen für Tagesgeld, Geldmarktfonds oder Sparbuch um die null Prozent tendieren, ist der Zins für den Immobilienkredit wesentlich teurer gewesen; selbst dann, wenn das Darlehen in der jüngeren Vergangenheit abgeschlossen worden sein sollte.
  • Steuerklasse:
    Wer für 2016 noch die Steuerklasse wechseln möchte, muss dies bis spätestens 30. November dem Finanzamt melden. Die neue Kombination gilt dann vom 1. Dezember an. Gestattet wird bis auf wenige Ausnahmen lediglich ein Wechsel im Jahr.


Textquelle: Plansecur; Bildquelle: © picture alliance

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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