Pflegestärkungsgesetz II: Pflegegrade statt Pflegestufen

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Am 1. Januar 2017 tritt das Pflegestärkungsgesetz II in Kraft. Künftig gilt eine neue Einstufung der Pflegebedürftigkeit, die Menschen mit geistigen oder psychischen Erkrankungen denen mit körperlichem Hilfebedarf gleichstellt: statt drei Pflegestufen, gelten fünf Pflegegrade. Alexander Winkler, Pflegeexperte der DKV Deutsche Krankenversicherung, erläutert die Veränderungen.

"Bisher richtete sich die Einschätzung der Pflegebedürftigkeit vor allem nach den körperlichen Gebrechen", erklärt Winkler. Demenzkranke seien dabei zu kurz gekommen. Hauptanliegen des Pflegestärkungsgesetzes II sei daher, Menschen mit geistigen und psychischen Einschränkungen besser zu berücksichtigen.

Wie selbstständig können Betroffene leben?
Statt wie bislang den täglichen Hilfebedarf in Minuten zu Grunde zu legen, ist bei der Einstufung künftig die Frage entscheidend: Wie selbstständig kann der Betroffene ohne Unterstützung von anderen leben? Um dies zu bestimmen, kommen sechs wichtige Lebensbereiche unter die Lupe, darunter nicht nur Mobilität und Selbstversorgung, sondern etwa auch die Fähigkeit, mit anderen Menschen in Kontakt zu treten. Je größer die Einschränkungen in jedem Bereich, desto mehr Punkte vergibt der Gutachter. Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich dann der Pflegegrad.

"Das neue System gilt aber auch für alle, die bereits eine Pflegestufe haben", so Winkler. "Ein neuer Antrag oder eine erneute Begutachtung ist nicht erforderlich. Die Übertragung läuft nach einer vom Gesetzgeber festgelegten Systematik automatisch." Die Pflegekasse informiert den Pflegebedürftigen schriftlich darüber, welcher Pflegegrad für ihn gilt.

Niemand wird schlechter gestellt
Angst vor einer Schlechterstellung brauchen Pflegebedürftige nicht zu haben: Das Gesetz stellt sicher, dass niemand, der bereits Leistungen bezieht, nach der Umstellung weniger bekommt. Für die meisten gilt das Gegenteil: "Fast allen Pflegebedürftigen stehen künftig höhere Leistungen zu. Und durch die Gleichstellung körperlicher und geistiger Beeinträchtigungen erhalten zum Beispiel an Demenz Erkrankte früher Leistungen", erklärt der Experte.

Quelle: DKV

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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