Tipps vom Steuerberater zum Jahresende

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Das Jahr 2016 neigt sich dem Ende zu. Jetzt kann es sich lohnen, auch steuerlich, noch einmal inne zu halten, denn alljährlich gibt es zahlreiche steuerliche Änderungen und Optimierungspotenzial. Der Steuerberater-Verband e.V. Köln liefert einige Informationen, welche Regelung Steuerpflichtigen zugutekommen und worauf sie ab 1. Januar 2017 steuerlich achten sollten.

Achtung! Keine verlängerte Abgabefrist für die Steuererklärung 2016
Auch im kommenden Jahr endet die Frist für Steuerpflichtige, die gesetzlich zur Abgabe der Steuererklärung 2016 verpflichtet sind, am 31. Mai 2017. Wird ein Steuerberater mit der Bearbeitung der Erklärung beauftragt, verlängert sich die Frist auf den 31. Dezember 2017.

Steuerpflichtige, die gesetzlich nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und diese freiwillig erstellen, haben sehr viel länger Zeit. Mit Ablauf des Jahres 2016 verjährt eigentlich die
Einkommensteuer 2012. Da der 31.Dezember in diesem Jahr auf einen Samstag fällt, kann die Erklärung zur Einkommensteuer 2012 sogar bis zum 2. Januar 2017 beim Finanzamt eingereicht werden. Die Beantragung kann sich durchaus lohnen. In den vergangenen Jahren lag die Steuerrückerstattung im Mittel bei knapp 900 Euro.

Verlängerte Abgabefrist greift frühestens 2018
Frühestens für die Einkommensteuererklärung 2018 greift für Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, die neu geregelte verlängerte Abgabefrist bis 31. Juli 2019. Für beratene Steuerpflichtige beziehungsweise deren Steuerberater gilt als Abgabetermine sodann der 28. Februar 2020.Der Gesetzgeber hält sich jedoch noch ein Hintertürchen offen. Die verlängerten Fristen greifen nur, wenn auch die technischen und organisatorischen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Steuerklassenwechsel kann sich auszahlen
Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die auf ihre zu viel gezahlte Steuer nicht warten möchten, sollten prüfen, ob sich eventuell ein Steuerklassenwechsel lohnt. Bei deutlich unterschiedlichen Einkommen von Ehe- beziehungsweise Lebenspartnern ist es unterjährig steuerlich günstiger, wenn der
Besserverdienende die Steuerklasse III und der Partner die Steuerklasse V wählt. In der Steuerklasse IV sollten Paare bleiben, wenn beide in etwa das Gleiche verdienen.

Anders kann die Handlungsempfehlung lauten, wenn der Partner mit dem geringeren Einkommen Lohnersatzleistungen zu erwarten hat. Hintergrund: Die Höhe des Arbeitslosengeldes orientiert sich an den Nettobezügen. Die Wahl der Steuerklasse III führt daher zu höheren Leistungen. Zwar muss der
Besserverdienende in diesem Fall in der Steuerklasse V unterjährig höhere Steuerabzüge hinnehmen. Die zu viel gezahlten Steuern bekommt das Paar jedoch mit der Jahressteuererklärung erstattet.

Für Alleinerziehende ist Steuerklasse II empfehlenswert
Auch beim Elterngeld kann ein Wechsel in die Steuerklasse III sinnvoll sein. Dieser sollte jedoch seitens der Mutter mindestens sieben Monate vor dem Mutterschutz beziehungsweise seitens des Vaters spätestens sieben Monate vor der Geburt vollzogen werden. Hierbei kommt es darauf an, wer das Kind überwiegend betreuen wird.

Alleinerziehende, die allein mit ihrem Kind oder ihren Kindern zusammenleben, sollten die günstigere Steuerklasse II beantragen.

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns: Minijob in Gefahr?
Erfreulich für viele Arbeitnehmer: Zum 1. Januar 2017 steigt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 8,50 Euro auf 8,84 Euro pro Stunde. Doch was des einen Freud, ist des Arbeitgebers "Leid". Minijobber,
die zum Mindestlohn von 450 Euro arbeiten, stehen Arbeitgebern damit künftig jeden Monat etwa zwei Stunden weniger zur Verfügung. Mit dem Jahreswechsel gilt es daher, die monatliche Arbeitszeit bei 450-Euro-Jobbern zu überprüfen. Anderenfalls kann durch die Anhebung des Stundenlohns der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr geraten.

Quelle: Steuerberater-Verband e.V. Köln

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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