Versicherungsrecht: Wenn es in der Wohnung brennt

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Wenn es in der Wohnung durch den Umgang mit offenen Feuer brennt, stellt sich die Frage, ob die Versicherung in einem solchen Fall den eingetretenen Schaden ersetzen muss. aus Hamburg klärt auf.

Viele Versicherer lehnen nicht selten eine Leistung ganz ab oder ersetzen nur einen Teil des Schadens. Versicherer begründen dies oftmals mit einer „grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles“ durch den Versicherungsnehmer. In der anwaltlichen Praxis stellt sich jedoch oft heraus, dass die vorgenommenen Kürzungen zu Unrecht erfolgten.

Prüfen, ob Versicherungsnehmer subjektive Schuld trifft

Nicht immer wenn etwas in Flammen aufgeht, beruht dies nämlich auf einem grob fahrlässigen Handeln des Versicherungsnehmers. Es ist daher stets zu prüfen, ob dem Versicherungsnehmer ein subjektives Verschulden trifft. An einem solchen subjektiven Verschulden kann es zum Beispiel fehlen, wenn der Versicherungsnehmer nur kurz den Raum mit den brennenden Kerzen verlassen hat (etwa für einen Toilettengang), er unvorhergesehen einschläft oder er durch ein quengelndes Kind abgelenkt ist.

Immer wieder tauchen in der anwaltlichen Praxis auch Fälle auf, in denen der Versicherungsnehmer angibt, er habe vergessen, einzelne Kerzen auszulöschen. Hintergrund seiner Angabe ist meistens der Umstand, dass dies für ihn die einzige Möglichkeit ist, wie er sich den Brand erklären kann. Dabei übersieht er oftmals, dass der Brand auch dadurch entstanden sein kann, dass er zwar alle Kerzen gelöscht hat, es hierbei jedoch zu einem Funkenflug gekommen ist. Kommt es in dessen Folge zu einem Brand, so urteilten bereits einzelne Gerichte, dass dieser Brand nicht mehr grob fahrlässig vom Versicherungsnehmer verursacht worden sei.

Möglichst frühzeitig einen Spezialisten um Rat fragen

Für Versicherungsnehmer empfiehlt es sich daher, möglichst frühzeitig Rat durch einen auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder den ihn betreuenden Versicherungsvermittler in Anspruch zu nehmen. So können Fehler - gerade auch beim Ausfüllen der Schadensfallmeldung - vermieden werden.

Bild: ©Stauke / fotolia

Autor(en): Björn Thorben M. Jöhnke

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