Ein Rückblick: Begrenzung der Abschlusskosten

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Die aufgeregte Diskussion über das Lebensversicherungsreformgesetz und die Abschlusskosten verdecken, dass der Versicherungsvertrieb in mancher Hinsicht früher stärker reguliert war als heute. Der heutige Rückblick ist Teil 1 einer Serie, mit der an frühere Regularien erinnert wird, die in Vergessenheit geraten sind.

Einen „Druck auf die Abschlusskosten“ sollte das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) ausüben. Als Instrument dient die 2015 wirksam gewordene Senkung der bilanzierungsfähigen Einmal-Abschlusskosten von 40 auf 25 Promille der Beitragssumme.

Damit sollte auch eine Anpassung der im Niedrigzinsumfeld inzwischen überproportional hohen Vergütung stattfinden. Bis 1994 wurde die Lebensversicherungsprovision in der Regel aus der Versicherungssumme berechnet, seit 1994 aus der Beitragssumme. Das Verhältnis Versicherungssumme zu Beitragssumme hat sich aber durch die stark gesunkenen Überschussbeteiligungen deutlich verändert. Dieselbe Promillegröße aus der Beitragssumme bringt heute dem Vermittler mehr Einnahmen als früher aus der Versicherungssumme.

Bisher scheint die Bafin noch nicht überzeugt zu sein, dass die Lebensversicherer alles ihnen Zumutbare unternommen haben, die Abschlusskosten zu senken. Darauf deuten Äußerungen der Bafin-Spitze hin. Vorausgegangen war Ende 2015 eine Abfrage bei allen größeren Lebensversicherern, welche Provisionsvereinbarungen sie mit den jeweils größten Vertriebspartnern der diversen Vertriebswege unterhalten.

Politik kritisiert Untätigkeit
Auch politisch ist dies brisant. Die Grünen-Bundestagsfraktion befasst sich in der Vorbereitung auf die Bundestagswahl mit dem Thema Abschlusskosten. Die Bundestagsfraktion der Linkspartei hat vor kurzem eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung zur Situation der Lebensversicherung gestartet (Bundestagsdrucksache 18/10836). Darin fragt sie: „Worin sieht die Bundesregierung die Gründe, dass die mit dem Lebensversicherungsreformgesetz angestrebte Absenkung der Abschlusskosten bei langjährigen Verträgen zu Gunsten der Kunden nicht in dem Umfang wie angestrebt eingetreten ist und die bisherigen Ergebnisse bei den Abschlusskosten in der Lebensversicherung in 2015 allenfalls „ernüchternd“ sind (…)?“

Und weiter fragen die Linken: „Sieht die Bundesregierung Nachbesserungsbedarf bei den Abschlusskosten in der Lebensversicherung (d.h. im Einzelnen etwa bei den Vermittlungskosten des Versicherers, z. B. Provisionen, oder auch bei den weiteren Kosten wie Vertriebsorganisation, Marketing und Antragsbearbeitung) und wenn ja – wo und durch welche konkreten Maßnahmen?“

Es gab schon einmal einen Provisionsdeckel
Was viele vergessen haben: Die Lebensversicherungsprovision war schon einmal gedeckelt.
So hob die Bafin erst im Februar 2008 das Rundschreiben VerBAV 5/95, S. 366 f., auf. Mit diesem hatte die Vorgängerbehörde Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) die Abschluss- und die sonstigen Provisionen auf maximal 40 Promille begrenzt. Dabei berief sich das BAV auf die Vermeidung von Missständen nach dem ehemaligen § 81 Abs. 2 VAG, wie der erfahrene Journalist und frühere Mitarbeiter des Lebensversicherer-Verbands Michael Glück seinerzeit

Kunden sollten für den nötigen Wettbewerbsdruck sorgen

Geradezu naiv mutet aus heutiger Sicht die Begründung an, mit der die BaFin diese Anordnung aufgehoben hatte. „Durch das neue VVG i.V.m. der Info-VO sind die Lebensversicherer nunmehr verpflichtet, detaillierte Angaben zur Versicherungsleistung, den Beiträgen und den Vertriebs- und Abschlusskosten gegenüber dem Versicherungsnehmer zu machen, so dass eine höhere Transparenz und Vergleichbarkeit der vielfältigen Produkte untereinander gewährleistet wird.“

Zudem wachse der Wettbewerb durch europäische Versicherer. Das Ergebnis: „Ein aufsichtsrechtlicher Eingriff zur Sicherstellung des mit dem Rundschreiben verfolgten Ziels kann künftig als entbehrlich angesehen werden.“ Man wolle Bürokratie abbauen und „unnötigen Verwaltungsaufwand“ vermeiden.
Schließlich wurde auch noch darauf verwiesen, dass die Versicherer aufsichtsamtlich durch das früherer Rundschreiben 9/2007 (heute: 10/2014) gehalten seien, sich selbst vor Forderungsausfällen aus unverdienten Provisionen zu schützen. Im Rahmen des Risikomanagements seien „geeignete Kontrollinstrumente“ einzusetzen.

Dass dies alles wohl nicht ausgereicht hat, zeigte bereits die unter dem Eindruck des Göker-/MEG-Skandals in der nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Krankenversicherung zum 1. April 2012 wirksam gewordene Nachbesserung. Der Gesetzgeber führte eine fünfjährige Stornohaftung auch für die Lebensversicherung ein und griff in bestehende Vertretervertragsverhältnisse beziehungsweise Courtagezusagen ein.

Vorgeschriebene Offenlegung kalkulierter Abschlusskosten
Tatsächlich aber war es eine Illusion zu glauben, dass die Versicherungskunden selber für eine Begrenzung der Abschlusskosten sorgen, indem sie die seit 1. Juli 2008 vorgeschriebene Offenlegung der kalkulierten Abschlusskosten zum Anlass nehmen, Druck auf die Versicherer um die geringsten Kosten auszuüben.

Auch Versicherer und Vermittler können über diese Entwicklung nicht glücklich sein. Denn das Ergebnis lautet, dass es immer noch interessante Vergütungen für ein Produkt gibt, dass immer weniger Kunden überhaupt noch abschließen wollen. Und das ist fatal, wenn man an den Vorsorgebedarf der Bevölkerung denkt.

Schon einmal aufsichtsamtlich begrenzt

Vielleicht sollten sich Branche, Aufsichtsbehörde und Gesetzgeber daran erinnern, dass die Lebensversicherungsprovisionen schon einmal aufsichtsamtlich begrenzt waren und die Branche damit sehr gut umgehen konnte. Auch empirische Erhebungen zeigen, dass selbst noch 2011 die 40 Promille-Grenze bei der Abschlussprovision im Vertretervertrieb durchgängig und im Maklervertrieb mehrheitlich eingehalten wurde.

Doch inzwischen hat sich viel verändert. Um das für die Kunden überaus wichtige Produkt Lebens-/Rentenversicherung attraktiv zu halten und damit auch Versicherern wie Vermittlern Chancen auf Wachstum und Einnahmen zu eröffnen, müssen wohl deutlichere Schritte her als allein der indirekte „Druck auf die Abschlusskosten“ über die Bilanzierungsregeln.

Bild: © trüffelpix / fotolia

Autor(en): Matthias Beenken

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