Vertreter und Berater unter einem Hut

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Zwei gegensätzliche Gewerbeerlaubnisse in einer als Verbraucherschutzorganisation bekannte Unternehmensgruppe - kein Problem, meint eine zuständige IHK. Ist das die Lösung für die vom geplanten Honorarverbot geplagten Vermittler?

"Besser beraten, besser versichert", so beschreibt der Bund der Versicherten das Geschäftsmodell seiner jüngsten Neugründung. Die BdV Verwaltungs GmbH (www.bdv-beratung.de/) sei als hundertprozentige Tochter des Vereins Bund der Versicherten mit einem eigenen Onlineauftritt präsent.

Bund der Versicherten gründet Versicherungsberater - zusätzlich zum Vertreter
Angesprochen werden Mitglieder des Bundes der Versicherten und künftig auch andere Personen, die einen Rat brauchen in Sachen Versicherungen. "Wie gut ist ihr aktueller Versicherungsschutz wirklich? Welchen Versicherungsschutz brauchen Sie tatsächlich? Die Expertinnen und Experten der BVG prüfen den tatsächlichen Versicherungsbedarf, empfehlen Tarife und geben Einschätzungen zum rechtlichen Sachverhalt im Schadenfall", heißt es in einer Pressemitteilung.

Das Besondere: Die neue Tochter hat eine Gewerbeerlaubnis nach § 34e GewO als Versicherungsberater (D-Y36Q-CQC6N-03). Sie kann damit Honorare in Rechnung stellen. Pikant ist aber, dass eine andere, langjährig bestehende Tochter, die BdV Mitgliederservice GmbH (www.bdv-service.de), als Versicherungsvertreter mit Gewerbeerlaubnis registriert ist (D-P4O4-VZT18-38). Hier können BdV-Mitglieder Versicherungen erwerben.

Kein Lagersprung?
Gefragt, ob damit ein permanenter Lagersprung zwischen einem als Vertreter für Versicherer und gleichzeitig als Honorarberater ausschließlich für Kunden tätiger Vermittler legal ist, antwortete die zuständige IHK Lübeck, dass sie darin kein Problem erkenne. Denn es handele sich um getrennte GmbH, und jeweils um unterschiedliche Geschäftsführerinnen. Man habe deren gewerberechtliche Erlaubnisfähigkeit geprüft und damit rechtmäßige Erlaubnisse erteilt.

Auch dass die Onlineauftritte alle ineinander verschränkt sind und durch die gemeinsame Marke "BdV" in den Unternehmensnamen Verbraucher in die Irre führen und darüber täuschen könnte, ob sie sich im Einzelfall gerade im Einflussbereich von Versicherern oder eines Honorarberaters befinden, wollte die Kammer auf Nachfragen nicht als Problem erkennen. Das Polarisationsprinzip der EU-Vermittlerrichtlinie - klare Trennung zwischen Vertretern und auf Kundenseite stehenden Maklern und Beratern - sei hier nicht tangiert.

Umgehungsmöglichkeit für das künftige Honorarverbot?
Bemerkenswert ist das auch deshalb, weil die Bundesregierung zur Förderung der Honorarberatung derzeit plant, die Provisionsvermittlung durch Vertreter und durch Makler auf der einen und die Honorarberatung und -vermittlung durch Versicherungsberater auf der anderen Seite klar voneinander zu trennen. Nur im Nicht-Verbrauchergeschäft sollen jedenfalls Makler künftig noch Nettotarife gegen Honorar und Rechtsberatung ebenfalls gegen Honorar anbieten dürfen. Vertretern generell und Maklern im Verbrauchergeschäft wäre dagegen die Tätigkeit gegen Honorar künftig untersagt.

Das Modell des BdV könnte helfen, diese Schranke zu unterlaufen, indem Versicherungsvertreter und -makler Tochtergesellschaften gründen, ihnen formell einen anderslautenden Geschäftsführer geben und dann hierfür eine Versicherungsberatererlaubnis beantragen - und das alles unter einer einzigen gemeinsamen Marke im Außenauftritt.

Der Bund der Versicherten hat sich auf eine entsprechende Nachfrage zu der Pressemitteilung bislang nicht geäußert.

Bild: © The Simplify /Fotolia.com

Autor(en): Matthias Beenken

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