Diskriminierung der Provisions-Makler geplant

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Am vergangenen Freitag hat der Bundesrat eine Stellungnahme zu dem am 18. Januar 2017 von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Umsetzung der IDD beschlossen (Drucksache 74/17 vom 10. März 2017). Entgegen anderslautender Berichte einiger Medien fällt diese alles andere als vermittlerfreundlich aus.

Bundesregierung und Bundestag werden aufgefordert, an verschiedenen Stellen andere Regelungen als bisher vorgeschlagen zu prüfen. Mitgewirkt an der Stellungnahme haben federführend der Wirtschaftsausschuss und weiter der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz sowie der Rechtsausschuss des Bundesrats.

Nur der Versicherungsberater soll "unabhängig" sein
Der Bundesrat will insbesondere den bisher gering verbreiteten Versicherungsberater stärken, indem er in "Unabhängiger Versicherungsberater" umbenannt wird. "Durch diese Bezeichnung würde es für Verbraucherinnen und Verbraucher leichter, den Unterschied zwischen dem (abhängigen) provisionsbasierten Versicherungsvertrieb und einer von Provisionsinteressen unabhängigen Beratung auf Honorarbasis und deren möglichen Mehrwert zu erkennen", heißt es in der Begründung.

Auch die Regierung hat sich inzwischen mit der Frage der Berufsbezeichnung befasst. Laut informierten Kreisen wurde vom Bundesjustiz- und -verbraucherschutzministerium eine Marktforschungsstudie bei dem Marktforschungsinstitut Yougov in Auftrag gegeben, um herauszufinden, bei welcher Titulierung Verbraucher verstehen, dass es sich um einen "unabhängigen" Berater handelt, und welche Bezeichnung am besten ankommt. Ergebnis war wohl der Titel "unabhängiger Berater für Versicherungen".

Versicherungsmakler in Erklärungsnöten
Damit wird aber der Versicherungsmakler diskriminiert. Denn die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bezeichnet ihn als treuhänderähnlichen Sachwalter des Kunden. "Das gilt trotz der in vielen Ländern gleichförmig bestehenden Übung des Versicherungsvertragsrechts, wonach die Provision der Versicherungsmakler vom Versicherer getragen wird", so der BGH 1985 in seinem so genannten Sachwalterurteil. Damit gilt der Versicherungsmakler per se als unabhängig. In Zukunft müsste er seinen Kunden aber erklären, wieso er dennoch ein "abhängiger Versicherungsvermittler" ist, jedenfalls sich nicht mehr als "unabhängig" bezeichnen kann.

Eine ironische Randnotiz der Geschichte ist, dass sich bis vor wenigen Jahren ein großer Versicherungsvertreter in Deutschland als "Unabhängiger Finanzoptimierer" bezeichnen durfte. Gestört hat das aber weder Erlaubnisbehörden, Bundesregierung, Bundesrat noch den organisierten Verbraucherschutz. Weggeklagt wurde die Titulierung schließlich von einem konkurrierenden Vertrieb in einem rein wettbewerbsrechtlichen Verfahren.

Keine Honorarvermittlung im Firmengeschäft

Die Vorschläge des Bundesrates wollen auch nicht so recht zu einer Behauptung in der Begründung passen, es solle nicht einseitig in den Markt eingegriffen und die Richtlinie IDD überdehnt werden, indem die Vergütungsform Honorar besonders herausgehoben wird.

Eine weitere Kröte für Versicherungsmakler ist der Vorschlag, die alte Formulierung aus der Gewerbeordnung beizubehalten, wonach Makler im Firmengeschäft eine rechtliche Beratung gegen gesondertes Entgelt erbringen dürfen. Gestrichen würde damit gerade der den Maklern entgegenkommende Vorschlag der Bundesregierung, die Erlaubnis der Makler doch auf die Vermittlung gegen Honorar auszudehnen, sofern die Kunden keine Verbraucher sind. Eine ernsthafte Begründung gibt der Bundesrat zu diesem Vorschlag allerdings nicht ab.

Versicherer zu Nettotarifen zwingen?
Der Bundesrat äußert sich kritisch zum Thema Durchleitungsgebot für Provisionen im Fall von Bruttotarifen, die von Versicherungsberatern vermittelt werden. Stattdessen fordert der Bundesrat eine generelle Pflicht Nettotarife vorzuhalten und versteigt sich in der Begründung zu der Behauptung, "zusätzlicher Aufwand dürfte für Versicherungsunternehmen dadurch kaum entstehen". Offenkundig hat sich keiner der Ausschüsse mit dem Aufwand eines Bestandsführungssystems beschäftigt, in dem auf einmal alle Tarife doppelt vorgehalten werden sollen.

Abgesehen davon ist es durchaus bedenklich, Versicherer zwingen zu wollen, einen Vertriebsweg Versicherungsberater zu bedienen, selbst wenn das überhaupt nicht ihrer freien unternehmerischen Entscheidung entspricht. So gibt es einige Versicherer, die sich eindeutig nur zum Direkt- und Ausschließlichkeitsvertrieb bekennen. Im Übrigen handelt es sich dabei um besonders kosteneffiziente Versicherer, was der Vermutung widerspricht, dass die Intransparenz des Provisionssystems automatisch zu hohen Kosten führt.

Fraglich bleibt, welche praktische Bedeutung das formale Vorhalten von Nettotarifen hat, solange das verfassungsrechtliche Grundrecht auf freie Berufsausübung nicht ganz außer Kraft gesetzt und zusätzlich ein Annahmezwang für Nettotarife verankert wird. Der Bundesrat verteuert damit unnötig die Bereitstellung von Versicherungsschutz bei einzelnen Versicherern, ohne damit das Gesetz von Angebot und Nachfrage auszuhebeln, das offensichtlich für die bisher geringe Zahl von Beratern verantwortlich ist. Der Bundesrat verkennt gegenteilige Erkenntnisse der Marktforschung und behauptet, das läge an der Ahnungslosigkeit der Kunden, die gar nicht wüssten, dass Vermittler anteilig aus der Prämie bezahlt würden. Sie hielten die Beratung für "kostenlos".

Völlig unklar bleibt - wie auch schon im Gesetzentwurf -, wie mit den steuerrechtlichen Problemen bei der Nettoisierung von mit Versicherungssteuer belasteten Produkten umzugehen ist. Konsequent wäre es, die Nettotarif-Vermittler von der latenten Bedrohung durch Versicherungssteuer-Nachforderungen zu befreien. Ebenfalls ungeklärt bleibt die Frage, ob und inwieweit dann aber Mehrwertsteuerpflicht besteht, was immerhin zu einer interessanten Vorsteuerabzugsberechtigung führen würde.

Erst rein, dann wieder raus aus der Regulierung
An anderen Stellen ist der Beschluss des Bundesrats widersprüchlich. So sollen einerseits Reise- und Garantieversicherungsvermittler entgegen der Richtlinie IDD aus Verbraucherschutzgründen vollständig der Regulierung unterworfen werden, unter anderem unter Bezugnahme auf Feststellungen des Verbraucherzentrale Bundesverbands, der die Kostenstrukturen solcher Versicherungen genau kennen will - erstaunlich, wo es dazu kein öffentlich zugängliches Statistikmaterial gibt. Dafür sollen aber alle produktakzessorischen Vermittler - zum Beispiel auch der Autohandel - von der Weiterbildungspflicht ausgenommen werden, weil das"„einen enormen Aufwand bedeuten" würde. Und Versicherer sollen auch nicht gezwungen sein, "regelmäßig" die Weiterbildung ihrer Angestellten und erlaubnisfreien gebundenen Vertreter nachzuweisen, das sei von der Richtlinie nicht gefordert und führe "zu unnötigen bürokratischen Lasten".

Der Bundesrat stellt das Provisionsabgabeverbot in Frage. Zwar wird nicht ganz abgestritten, dass es etwas mit Verbraucherschutz zu tun hat, wenn Kunden nur wegen der Provisionsabgabe zum Abschluss verleitet werden. Aber es sollten "alternative Maßnahmen" gesucht werden, um die Verbraucher zu schützen - Vorschläge äußert der Bundesrat nicht.

Provisionsoffenlegung gefordert
Bei Versicherungsanlageprodukten sollen die schärferen Regeln der Kapitalmarktrichtlinie MiFID angewendet werden. Das würde eine nur noch sehr eingeschränkte Zulässigkeit von Provisionen oder einen zwingenden Provisionsausweis bedeuten. Warum das keine "unnötigen bürokratischen Lasten" für die Betroffenen sein soll, wird nicht erläutert.

Beim Fernabsatz gibt es dann doch noch eine verhalten positive Botschaft für Vermittler. Hier will der Bundesrat, dass nicht nur Versicherer, sondern gleichlautend auch Vermittler eine erleichterte Verzichtsmöglichkeit auf die Beratung und Dokumentation in Textform anwenden können. Wirklich richtlinienkonform ist damit der ganze Komplex Befragungs-, Beratungs- und Dokumentationspflichten dennoch nicht geregelt, wie ein Blick in Artikel 20 IDD zeigt.

Autor(en): Matthias Beenken

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