Neues zur Portabilität
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aktuelle Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) verkündet (BMF-Schreiben vom 20. September 2005). Das Schreiben ist bisher noch nicht veröffentlicht. Die auf Betriebsrenten spezialisierte febs Consulting GmbH hat das Schreiben bereits kommentiert. Bislang sei die Mitnahme von bAV-Verträgen bei Arbeitgeberwechsel durch die ab 2005 gültigen Vorschriften noch nicht erreicht. „Die arbeitsrechtlich praktikable Übertragung (nach Paragraf 4 Absatz 2 BetrAVG) führt steuerlich insbesondere bei der pauschal besteuerten Direktversicherung zu erheblichen Steuernachteilen“ sagt febs-Expertin Katrin Kümmerle. Deshalb habe das BMF nun einige Ausnahmen geregelt. Danach beeinträchtigt jede Übertragung einer Direktversicherung im Rahmen des Deckungskapital-Übertragungsabkommens die 40b-Fähigkeit nicht. Das gelte unabhängig davon, ob es sich arbeitsrechtlich um eine Übernahme oder eine Übertragung (nach Paragraf 4 Abs. 2 BetrAVG) handelt.
Selbst wenn im Rahmen der Übertragung biometrische Risiken des Vertrages verändert werden oder neu hinzukommen, bleibe es bei der Besteuerung nach Paragraf 40b EStG, berichtet febs. Voraussetzung: Der Beitrag ändert sich nicht. Werden pauschal besteuerte Direktversicherungen per Versicherungsnehmer-Wechsel auf einen neuen Arbeitgeber übertragen, so bleibe es ebenfalls bei der Besteuerung nach Paragraf 40b EStG. „Allerdings dürfen in diesem Fall keine wesentlichen Veränderungen am Vertrag vorgenommen werden“, sagt febs-Geschäftsführer Andreas Buttler. Das gleiche gilt für einen Versicherungsnehmer-Wechsel im Anschluss an eine private Weiterführung im Rahmen des versicherungsvertraglichen Verfahrens. Eine maximal mögliche Dauer der zwischenzeitlichen privaten Weiterführung habe das BMF nicht festgelegt. Für Pensionskassen fehlen diese Ausnahmen noch. „Arbeitnehmer mit Alt-Pensionskassen sollten deshalb bei Arbeitgeberwechsel vorsichtshalber eine Übernahme nach Paragraf 4 Abs. 2 BetrAVG vereinbaren, um sich die 40b-Fähigkeit zu erhalten“ rät Buttler.
Nun gebe es aber einige neue Stolpersteine. So beharre das BMF auf der sehr strengen Definition der Waisenrenten (gemäß Paragraf 32 Absatz 3 und 4 Satz 1 Nr. 1-3 EStG). Folge: Waisenrenten, die in Anlehnung an die Kindergeld-Berechtigung in Einzelfällen über das 27. Lebensjahr hinaus bezahlt werden können, führen zur Steuerschädlichkeit der gesamten Vereinbarung. Zur Frage, wann mehrere Zusagen nebeneinander stehen können, halte sich das BMF noch bedeckt. Es betone nur, dass diese Möglichkeit grundsätzlich besteht. Wenn in Zusagen biometrische Risiken verändert oder erweitert werden, liege künftig dann keine Neuzusage vor, wenn die Veränderung oder Aufnahme des neuen Risikos von vornherein als Wahloption gegeben war. Das ist etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer das Recht hat, nach Heirat oder Geburt eines Kindes seine Hinterbliebenen-Absicherung zu erhöhen oder erstmalig einzuführen. Dann liege eine Altzusage vor.
Um die Forderung nach lebenslänglicher Leistung zu erfüllen, sehen viele Produkte inzwischen vor, dass an Stelle einer kalkulierten Rentengarantiezeit eine lebenslange Rente an die Hinterbliebenen - wahlweise eine einmalige Kapitalleistung - gezahlt wird. Doch nun erkennt das BMF Rentengarantiezeiten künftig steuerlich an, wenn die Leistung ausschließlich an steuerlich anerkannte Hinterbliebene erfolgt. Ausnahmsweise sei auch eine lebenslange Verrentung möglich.
Parallel hat die EU-Kommission eine neue Richtlinie entworfen. Ziel ist es, dass Arbeitnehmer künftig bei einem Job-Wechsel innerhalb der EU die erworbenen Ansprüche auf Betriebsrente mitnehmen können. Allerdings soll es großzügige Ausnahmen geben, die vorerst bis ins Jahr 2018 reichen. So dürfe die Bundesregierung die Wirkung der Richtlinie auf Kapital gedeckte Betriebsrenten beschränken (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds). Direktzusagen und Unterstützungskassen bleiben wohl außen vor, weil die Arbeitgeber ansonsten liquide Mittel in voller Höhe der Ansprüche vorhalten müssten, die bislang nur teilweise vorhanden seien und zudem bis zum Versorgungsfall im Unternehmen bleiben. Damit können auch bei Umsetzung der Richtlinie vorerst rund 70 Prozent der Ansprüche nicht von den Arbeitnehmern mitgenommen werden.
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Autor(en): Detlef Pohl