Maklerrecht: Gebührenvereinbarungen des Versicherungsmaklers unwirksam

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Trifft der Versicherungsmakler (VM) mit seinem Kunden (VN) eine Vereinbarung, dass dieser bei einer fondgebundenen Lebensversicherung auch nach Kündigung des Versicherungsvertrages dem VM die Vermittlungsgebühr zahlen muss, so ist diese Vereinbarung von Anfang an nichtig, da diese Vereinbarung den VN in seiner Kündigungsfreiheit einschränkt.

Der VN hat das immerwährende Recht, zu kündigen, sowohl gegenüber dem Versicherer, als auch die sonstigen Verträge mit dem VM.

Der VM hatte auch vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe in dritter Instanz keinen Erfolg.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 01/02) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen- Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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