BU-Versicherung: Fälligkeit der Leistung

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Nach § 14 Abs. 1 VVG ist die Geldleistung fällig, wenn alle Feststellungen zum Schaden beim Versicherer (VR) vorliegen und eine Entscheidung getroffen werden kann.

Bei Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung umfassen diese Feststellungen auch die Prüfungsarbeiten über mögliche vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen. Solange diese nicht abgeschlossen sind, werden die Leistungen nicht fällig.

Der Versicherungsnehmer hatte keinen Erfolg, das Kammergericht Berlin stellte hier die Feststellungsansprüche des VR klar.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/17) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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