Unfallversicherung: Berufung auf Fristablauf

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Dem Versicherer (VR) steht es auch nach Treu und Glauben zu, sich erstmals vor Gericht auf einen Ablauf der 15-monatigen Frist zu berufen, auch wenn er vor Prozessbeginn schon eine ärztliche Feststellung in Auftrag gegeben hat und diese keine erheblichen psychischen Belastungen für den Versicherungsnehmer (VN) ergab.

Ohne zusätzliche Umstände kann man nicht von einem Verzicht auf Einhaltung der Frist seitens des Versicherers ausgehen. Der VR ist nicht verpflichtet, den VN auf die bei Schadenseintritt beginnenden Firsten für die Invaliditäts-Anmeldung und -Feststellung gesondert hinzuweisen, außer wenn eine Dauerschädigung erkennbar ist.

Der VN hatte gegen den VR beim Oberlandesgericht Celle in dritter Instanz keinen Erfolg.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehner

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