Rechtsschutz: Versicherung zu Gunsten Dritter

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Läuft ein Rechtsschutzvertrag auf fremder Rechnung zugunsten des Versicherten und stellt die versicherte Person eine Deckungsanfrage, ist der Versicherer (VR) bei Deckungszusage gleichfalls verpflichtet, gegenüber dem Versicherten zu leisten.

Hier zahlte der VR nach Einreichung von Belegen an den Versicherungsnehmer (VN) aus und berief sich auf dessen bestehende Verfügungsbefugnis.

Der Bundesgerichtshof widersprach dieser Auffassung, wenn sich der VR mit einer Deckungszusage auf eine Vertragspartei - hier der Versicherte - festlegt, so hat der VR die Leistungen ebenso an diese Partei zu erbringen.

Der Versicherte hatte vor Gericht Erfolg, der VR musste die Leistungen nochmals erbringen.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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