Lebensversicherung: Verkauf einer bestehenden Lebensversicherungspolice

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Der Versicherungsnehmer (VN) hat keinen Anspruch auf Zustimmung des Versicherers (VR), Dritten seine VN-Rechte in vollem Umfang zu gewähren.

Unter bestimmtem Voraussetzungen, beispielsweise Konkurs des VN, haben die Bezugsberechtigten das Recht, ohne die Zustimmung des VR an die Stelle des VN zu treten. Dieser Paragraph ist jedoch keinesfalls bei Veräußerungen von bestehenden Lebensversicherungen anzuwenden.

Der Ombudsmann verweist auf die allgemeine Vertragsfreiheit, nach der der VN Rechte und Pflichten hat. Dennoch kann der VR auf den gewünschten Vertragspartner bestehen.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/24) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir zuvor den Einsatz mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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