Unfallversicherung: Neubemessung der Invalidität

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Der Versicherungsnehmer (VN) hat das Recht, im Invaliditätsfall den Grad seiner Behinderung, bis zu drei Jahre nach Unfalleintritt, jährlich neu ärztlich bemessen zu lassen und eventuell auch eine höhere Versicherungsleistung zu erhalten.

Der Versicherer (VR) ist jedoch nicht verpflichtet, seinen VN auf die Befristung einer Neubemessung hinzuweisen und handelt somit keinesfalls treuwidrig.

VN hatte gegen den VR beim Oberlandesgericht München in dritter Instanz keinen Erfolg.

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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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