Gebäudeversicherung: Ist eine Leistungskürzung angemessen?

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Im vorliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer (VN) das Ventil des Wasserzulaufs an seiner Heizung für etwa 20 bis 30 Minuten offen gelassen, da er durch ein Klingeln an der Haustür abgelenkt wurde.

Der Versicherer (VR) warf dem VN grobe Fahrlässigkeit vor und quotelte die Leistung auf 50 Prozent. Dagegen klagte der VN. Nach Ansicht des der Landgerichts (LG) Gießen kann hier eindeutig von einem grob fahrlässigen Verhalten des VN ausgegangen werden und auch die Leistungskürzung um 50 Prozent wurde entsprechend anerkannt.

Die Klage des VN hatte vor dem LG keinen Erfolg.


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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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