Berufsunfähigkeitsversicherung: Unzumutbare Berufstätigkeit

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Grundsätzlich muss ein Versicherungsnehmer (VN) allein beweisen, dass eine leistungsauslösende Berufsunfähigkeit (BU) vorliegt.

Kann der VN nachweisen, dass seine Gesundheitsbeeinträchtigungen eine Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit unzumutbar machen, so liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) eine bedingungsgemäße BU vor.

Der BGH regelte hier eindeutig, dass VN gefährdende Tätigkeiten nicht ausüben müssen.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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