Haftpflichtversicherung: Beseitigungsanspruch ist auch Schadensersatz

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Das Wurzelwerk eines Baumes beschädigte die Abwasserleitungen des Nachbargrundstücks. Diese mussten deswegen repariert werden und die Schadensersatzkosten wurden unstrittig vom Versicherer (VR) bezahlt.

Der VR verweigerte allerdings die Übernahme der Kosten im Hinblick auf den Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB, der die Wurzelbeseitigungen erforderte, damit ein künftiger Schaden nicht mehr auftreten könne.

Erst der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass auch ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB in die allgemeinen Haftpflichtbedingungen in § 1, Nr. 1, wie ein sonstiger Sachschaden, eingeschlossen sei.

Der BGH entschied hier zugunsten des Versicherungsnehmers.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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