Lebensversicherung: Arztauskunft nach Tod des Versicherungsnehmers

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Der Versicherer (VR) hat den Vertrag nach dem Tod des Versicherungsnehmers (VN) wegen einer behaupteten vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung angefochten und wurde daraufhin auf Auszahlung der versicherten Leistung verklagt.

Im Verfahren berief sich der VR auf die Aussage des Hausarztes des Verstorbenen, welcher die Aussage wegen fehlender Schweigepflichtentbindung des VN verweigerte.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe stellte eindeutig klar, dass der Hausarzt hier sehr wohl ein Aussageverweigerungsrecht hat und eine mutmaßliche Schweigepflichtentbindung nach geltendem Recht nicht konstruiert werden kann, da der VN kein positives Interesse an der Aussage des Hausarztes hätte.

Das OLG verurteilte den VR zur Leistung, da die Anfechtungsgründe nicht bewiesen werden konnten.

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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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