Vermittlerrecht: Rückforderung eines Provisionsvorschuss

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Eine Inhaltskontrolle nach §§ 307-309 BGB ist bei der Vereinbarung einer Provisionsrückforderung für nicht ins Verdienen gebrachte Vorschüsse nicht notwendig - derartige Vereinbarungen sind gesetzeskonform.

Provisionsrückforderungen des Arbeitgebers sind jedoch dann rechtlich unzulässig, wenn das zur Verfügung gestellte Kundenpotenzial von Anfang an nicht ausreichend ist, um die jeweiligen Provisionsvorschüsse überhaupt ins Verdienen zu bringen.

Die Klage gegen den Vermittler auf Provisionsrückzahlung hatte vor dem Landesarbeitsgericht Hamm keinen Erfolg.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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