Kfz-Kasko: Umsatzsteuererstattung nur bei tatsächlichem Anfallen

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In diesem Fall ließ der Versicherungsnehmer (VN) nach einem Unfall weder sein Fahrzeug reparieren noch nahm er eine Ersatzbeschaffung vor.

Der VN begehrte nun den vom Versicherer (VR) den im Gutachten ermittelten Umsatzsteuerbetrag. Dieser verweigerte diesen unter Berufung auf § 13 Abs. 6 AKB - Die Umsatzsteuer wird nur ersetzt, wenn Sie tatsächlich angefallen ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte fest, dass die Umsatzsteuerklausel in den AKB eindeutig und klar geschrieben ist und der VN sich keinesfalls auf Ersatz der Umsatzsteuer berufen kann, da die formalen und rechtlichen Anforderungen nach §§ 305 c, 307 BGB erfüllt sind.

Der BGH entschied hier zu Gunsten des VR gegen den VN.


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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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