Krankenversicherung: Kontrahierungszwang im Basistarif

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Der allgemeine Kontrahierungszwang eines Versicherers (VR) zur Aufnahme in den Basistarif besteht nicht für Versicherungsnehmer (VN), die wegen vorvertraglich falscher Angaben eine Rücktrittserklärung in einem privaten Krankenversicherungstarif erhalten haben.



Der Kontrahierungszwang beinhaltet nicht die Umstellung in den Basistarif, da dieser kein normaler Tarif der privaten Krankversicherungswelt ist, sondern rechtlich ein eigenes Versicherungsfeld darstellt.


Der VN hatte vor dem Landgericht Dortmund keinen Erfolg, der Rücktritt des VR war rechtens.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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