Unfallversicherung: Nicht jede Körperreaktion gilt als psychischer Ausschluss

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Wenn es nach einem Unfall zu psychischen Folgen oder körperlichen Reaktionen kommt, so sind diese, auch wenn die Kausalität gegeben ist, als versicherte Folge nicht mitversichert, sondern durch die AUB in der Regel ausgeschlossen.

Ob dieser Versicherungs-Schutzausschluss psychischer Reaktionen mit dem AGB-Recht vereinbar ist, bleibt offen. In diesem entschiedenen Fall hat das OLG eine Aortendissektion als nicht-psychische Reaktion angesehen, sondern als eine normale, unwillkürliche und automatisch ablaufende körperliche Reaktion beurteilt.

Der Bundesgerichtshof entschied gegen den Versicherer auf Leistungserbringung an den Versicherungsnehmer.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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