Rechtsschutzversicherung: Grundsicherungsleistungen - Sozialgerichtsrechtsschutz

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Hier verweigerte der Versicherer (VR) dem Versicherunsgnehmer (VN) den Deckungsschutz für Sozialgerichtsrechtsschutz nach § 2f ARB 2000, mit der Begründung, dass die Gerichtsbarkeit von Sozialleistungen nach SGB II erst nach Inkrafttreten der ARB 2000 auf die Sozialgerichte übertragen wurde.

Nach Ansicht des Bundsgerichtshofs (BGH) ist jedoch dieser § 2 f ARB 2000 so zu verstehen, dass Rechtsstreitigkeiten vor Sozialgerichten umfassend vom Versicherungsschutz umfasst sind.

Der BGH verurteilte den VR zur Leistung und Versicherungsschutzübernahme.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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