Feuerversicherung: Arglistige Täuschung bei Schadensverhandlung

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Nach einem Brandschaden legte der Versicherungsnehmer (VN) dem vom Versicherer (VR) beauftragen Gutachter teilweise falsche Belege bezüglich des Brandschadens vor.

Der VR verweigerte daraufhin die gesamten Leistungen und berief sich hierbei darauf, dass der VN den Gutachter arglistig getäuscht habe, der als Wissensklärungsvertreter beauftragt war.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln gab der Ansicht des VR Recht, dass unwahre Angaben des VN und somit eine falsche Darstellung des Schadensfalles als arglistige Täuschung gegenüber dem VR anzusehen sind.

Das OLG bestätigte die Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung des VN.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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