Lebensversicherung: Bezugsrechtsänderung dem Agenten angezeigt

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Informiert der Versicherungsnehmer (VN) den Agenten des Versicherers (VR) darüber, dass er eine Bezugsrechtsänderung wünscht und versichert dieser dem VN eine entsprechende schriftliche Anzeige vorzubereiten, so steht der VR im Leistungsfall in der Haftung aufgrund der zugesagten aber unterlassenen Mithilfe seines Agenten.

Da der VN den Agenten nicht erinnerte, muss sich der jetzt benachteiligte neue Bezugsberechtigte ein Mitverschulden des VN in Höhe von 25 Prozent anrechnen lassen.

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Ansicht des Bezugsberechtigten Recht und verurteilte den VR zur Zahlung.


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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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