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Heilmittel

1. Begriff: Bezeichnung für eine Vielzahl therapeutischer Maßnahmen, wie z.B. Krankengymnastik, Massagen (Physiotherapie), Sprachheiltherapie (Logopädie), Arbeits- und Beschäftigungstherapie (Ergotherapie), die i.d.R. nicht vom Arzt selbst erbracht, sondern von ihm verordnet und von anderen, meist selbstständig tätigen Berufsgruppen (Heilhilfsberufe/Medizinalfachberufe) ausgeführt werden.

2. Vergütung: Für Heilmittel gibt es keine amtliche Gebührenordnung wie für ärztliche Leistungen. Grundsätzlich können die Heilhilfsberufe die Preise für ihre Leistungen selbst festlegen bzw. mit ihren Patienten vereinbaren. Nach dem Dienstvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 611 f. BGB) ist dabei für eine Leistung die „übliche Vergütung“ (vgl. § 612 II BGB) zu berechnen, wenn es keine tarifliche oder gebührenrechtliche Bestimmung gibt oder wenn keine entsprechende individuelle Vergütungsvereinbarung mit dem Patienten geschlossen wurde. Die „übliche“ Vergütung gem. § 612 II BGB für Heilmittelanwendungen bestimmt sich nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung nicht getrennt für privat und gesetzlich krankenversicherte Personen, sondern aus dem Kreis aller Versicherten. Höhere Preise als der „übliche“ Preis müssen immer Ausdruck einer entsprechenden Mehrleistung sein.

3. Erstattungshöchstsätze: Die Beihilfestellen für Beamte sehen für die Leistungen von Heilhilfsberufen Erstattungshöchstsätze vor, die über den Kassensätzen liegen. Viele Tarife in der privaten Krankenversicherung (PKV) orientieren sich an diesen Erstattungshöchstsätzen, auch der Standardtarif. Es ist sachgerecht, die beihilfefähigen Höchstsätze, die die Erstattungssätze der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) deutlich übertreffen, als Obergrenze der erstattungsfähigen Aufwendungen anzusehen. Folglich sind darüber hinausgehende Preisforderungen von Leistungserbringern aus Heilhilfsberufen in aller Regel nicht gerechtfertigt und auch durch die PKV nicht gedeckt.

Autor(en): Dr. Frank Schulze Ehring

 

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