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Alternative Medizin

Alternative Behandlungsmethoden, Alternative Heilmethoden, Komplementärmedizin, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen.

1. Begriff: Sammelbezeichnung für unterschiedliche Heilweisen oder diagnostische Konzepte, die sich mit naturwissenschaftlichen Methoden nicht erklären lassen. Alternative oder Ergänzung zur naturwissenschaftlich begründeten Medizin. Letztere wird oft abgrenzend als wissenschafts- und evidenzbasierte „Schulmedizin“ bezeichnet. Als Beispiele von alternativer Medizin lassen sich u.a. die Homöopathie oder Phytotherapie aufführen. Alternative Medizin kann von Ärzten, Angehörigen anderer Heilberufe, z.B. dem Heilpraktiker, aber auch von Laien angeboten werden.

2. Alternative Medizin in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): Nach § 2 I S. 2 SGB V sind Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen als Leistungen der GKV nicht ausgeschlossen. Dabei ist das Gebot der Wirtschaftlichkeit (§ 12 SGB V) zu berücksichtigen, nach dem die Leistungen der GKV ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen sowie das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem Urteil vom 6.12.2005 (Az. 1 BvR 347/98) entschieden, dass die GKV bei Schwerkranken – sofern die Schulmedizin keine Therapiemöglichkeit mehr sieht – auch alternative Heilmethoden außerhalb ihres Leistungskatalogs bezahlen muss, wenn diese eine „nicht ganz entfernt liegende Aussicht“ auf Heilung oder Besserung bieten. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat daraufhin in mehreren Urteilen entschieden, dass Schwerstkranke unter bestimmten Voraussetzungen von ihrer Krankenkasse die Kostenerstattung auch für in Deutschland nicht anerkannte Heilmethoden verlangen können (Az. B 1 KR 7/05 R, 12/04 R und 12/05 R).

3. Alternative Medizin in der privaten Krankenversicherung (PKV): In der PKV sind nach den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (§ 4 MB/KK 2009) – soweit nicht schon die Tarifbedingungen erweiterte Leistungen vorsehen – sowohl in der Voll- als auch in der Zusatzversicherung Kosten alternativer Behandlungsmethoden in jedem Krankheitsfall dann erstattungsfähig, wenn sie sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben wie schulmedizinische Verfahren und wenn die Alternativmethoden keine höheren Kosten verursachen. Darüber hinaus werden die Kosten alternativer Behandlungsmethoden dann erstattet, wenn es sich um unheilbare Erkrankungen handelt, für die keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Die Heilbehandlung nach alternativen Methoden muss dabei auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruhen, der die prognostizierte Wirkungsweise auf das Behandlungsziel erklären kann. Dabei genügt es, wenn das Behandlungsziel mit einer nicht nur ganz geringen Erfolgsaussicht erreichbar ist (PKV-Stellungnahme beim Bundesverfassungsgericht, Az. 1 BvR 347/98 A III. Abs. 4.).

Autor(en): Dr. Frank Schulze Ehring

 

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