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Gewerbeerlaubnis

1. Begriff: Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde.

2. Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlung: Die gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung durch Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter ist grundsätzlich ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (§ 34d GewO). Für die Vermittlung von Anteilen an Investmentvermögen oder von sonstigen Finanzanlagen i.S.d. § 34f I Nr. 2 und 3 GewO und für die Beratung zu diesen Finanzanlagen wird (zusätzlich) eine Gewerbeanmeldung gem. § 34f GewO (Finanzanlagenvermittler) oder ggf. gem. § 34h GewO (Honorar-Finanzanlagenberater) benötigt. Zuständig für die Erteilung, den Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis nach §§ 34d GewO sind die Industrie- und Handelskammern (IHK). Für die Erteilung etc. der Erlaubnis nach § 34f GewO oder § 34h GewO haben die zuständigen Bundesländer jeweils unterschiedliche Institutionen als zuständige Behörde bestimmt (teils IHK, teils Gewerbeämter, teils Kreisbehörden).

3. Voraussetzungen: a) Zuverlässigkeit des Antragstellers: Diese ist i.d.R. nicht gegeben, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Untreue etc. rechtskräftig verurteilt worden ist (Zuverlässigkeitsprüfung).
b) Geordnete Vermögensverhältnisse: Diese liegen i.d.R. nicht vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
c) Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.
d) Sachkundenachweis (Sachkundeprüfung). Die Erlaubnisbehörde prüft im Rahmen der Erlaubniserteilung, ob die genannten Voraussetzungen vorliegen.

Autor(en): Dr. h.c. Josef Beutelmann, Gert Fritzer, Harald Jedich

 

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