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Angehörigenklausel

Verwandtenklausel.

1. Begriff:
Klausel in der Haftpflichtversicherung. Haftpflichtansprüche aus Schadenfällenvon Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören, sind ausgeschlossen. Der Begriff des Angehörigen ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) besonders beschrieben.

2. Zweck: Der Zweck der Angehörigenklausel und der damit verbundenen Ausschlusstatbestände liegt darin, der Gefahr eines missbräuchlichen Zusammenwirkens zwischen dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen einerseits und dem Geschädigten andererseits beim Bestehen enger familiärer Beziehungen vorzubeugen. Eine Manipulation bzw. ein Missbrauch zulasten des Versicherers soll verhindert werden.

Autor(en): Frank Sievers

 

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