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Direktanspruch

1. Begriff:Unmittelbarer Anspruch auf Schadensersatz, den ein Geschädigter (vom Pflichtversicherungsgesetz als Dritter bezeichnet) gem. § 3 Nr. 1 PflVG gegen das Versicherungsunternehmen – auch im Klagewege – geltend machen kann. Der Direktanspruch gilt auch dann, wenn das Versicherungsunternehmen gegenüber seinem Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, § 3 Nr. 4 PflVG. Das Versicherungsunternehmen kann in diesem Fall seinen Versicherungsnehmer gem. § 3 Nr. 4 PflVG in Regress nehmen. Der Direktanspruch wurde mit dem reformierten VVG über die Kfz-Haftpflichtversicherung hinaus auf alle Pflicht-Haftpflichtversicherungen ausgeweitet (§ 115 VVG).

2. Merkmale: Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. wenn ein Dritter von dem von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens verlangen kann, kann es gem. § 3 Nr. 6 PflVG zur Abweisung des dem Geschädigten bzw. dessen Rechtsnachfolger zustehenden Direktanspruchs kommen. Der Umfang des Direktanspruchs ergibt sich regelmäßig nicht aus den Mindestversicherungssummen, sondern aus den meist vertraglich höher vereinbarten Versicherungssummen. Dem geschädigten Dritten bleibt es unbenommen, auch den Versicherungsnehmer bzw. den mitversicherten Fahrer in Anspruch zu nehmen.

Autor(en): Rolf-Peter Hoenen, Klaus-Jürgen Heitmann

 

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