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Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz: Staffelübergabe in Familienbetrieben ist gefährdet

02.02.2012 - Familienunternehmen sind das Herz der deutschen Wirtschaft. So sind über 95 Prozent der insgesamt rund 3,7 Millionen Unterneh­men in Deutschland familiengeführte Unternehmen - rund 4.400 haben einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro. Diese Firmen beschäftigen alleine schon 15 Prozent aller in Deutschland sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Ihre generationenübergreifende Fortführung ist jedoch von der aktuellen Entwicklung beim Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz bedroht: Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an dessen Verfassungsmäßigkeit (Beschluss vom 5. Oktober 2011 – II R 9/11). Besonders die Frage, ob die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen des Betriebsvermögens gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstoßen, steht im Fokus.

Der BFH kritisiert, dass vor Schenkungen und Erbfällen Privatvermögen in steuerlich begünstigtes Betriebssvermögen umgewandelt werden kann. Denn das Betriebsvermögen wird zu 85 Prozent und unter bestimmten Voraussetzungen gar zu 100 Prozent nicht besteuert, im Gegensatz zum Privatvermögen.

Besonderen Anstoss nimmt der BFH an den von Beratern zum Teil für die Vermögensweitergabe empfohlenen "Cash-" oder "Sparschwein-Gesellschaften". In diese steuerlich begünstigen Gesellschaften kann Privatvermögen eingebracht und nach Ablauf von fünf bis sieben Jahren wieder entnommen werden, ohne dass eine ursprünglich für die Steuerverschonung nötige Gemeinwohlbindung besteht. Denn die Übernehmer dieser Gesellschaften müssen auch dann keine Erbschaftsteuer zahlen, wenn sie weder Arbeitsplätze schaffen noch erhalten. Sie werden allein deshalb begünstigt, weil das willkürlich geschaffene Betriebsvermögen kein Verwaltungsvermögen enthält.

Kommt der BFH zum Schluss, dass das geltende Erbschaftssteuerrecht verfassungswidrig ist, wird er das Verfahren aussetzen und zur Entscheidung an das Bundesverfassungsgericht übergeben. Die Steuererleichterungen sind Betriebserben von vorneherein verwehrt, wenn das als "schädlich" eingestufte Verwaltungsvermögen mehr als 50 Prozent des Betriebsvermögens umfasst. Unternehmensbeteiligungen in Streubesitz, Wertpapiere, Kunstgegenstände und an Dritte vermietete Grundstücke sind beispielsweise steuerschädlich - selbst wenn eine Zweckbindung vorliegt. Dies belastet viele Familienunternehmen, die Eigenkapital aufgebaut haben, um auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten vom Kapitalmarkt unabhängig zu bleiben.

Spannungsbogen zwischen "Steuerschädlichkeit" und "Zweckbindung"
Besonders deutlich wird die Spannung zwischen der Steuerschädlichkeit des Vermögens und dessen Zweckbindung bei Unternehmen, die intern Mittel zur Ausfinanzierung ihrer Pensionsverpflichtungen aufgebaut haben. Gehören diese Mittel zum schädlichen Verwaltungsvermögen wie "Wertpapiere und vergleichbare Forderungen" gefährdet dies die Verschonung des Betriebsvermögens von der Erbschaft- und Schenkungsteuer. So findet in vergangener Zeit bei den betroffenen Unternehmen eine Umverteilung der Vermögensgegenstände statt. Teils bilden die Unternehmen ungewollt hohe Liquiditätsreserven, denn (Fest-) Geld, Sparanlagen und bestimmte Forderungsbestände zählen nicht zum schädlichen Vermögen. Auf Grund der geringen Erträge ist dies jedoch zunehmend unbefriedigend.

Trend zur Übertragung verstärkt sich
Empfehlenswert ist für die Familienunternehmen, in steuerunschädliche Vermögenswerte umzuschichten. Hierzu gehören Lebens- und Rentenversicherungen: Sie können zur Ausfinanzierung der Pensionsverbindlichkeiten genutzt werden und sind kein Verwaltungsvermögen. Außerdem wird der Trend zur Übertragung von Pensionsverbindlichkeiten auf externe Versorgungsträger wird verstärkt, da beispielsweise die Vermögenswerte eines Pensionsfonds nicht zum Unternehmensvermögen gehören und damit nicht der Erbschaftsteuer des entsprechenden Unternehmens unterliegen. Zudem denken nun viele Unternehmer angesichts des anstehenden weitreichenden Umbaus der Erbschaftsteuer darüber nach, die Betriebsvermögen vorab zu übertragen. Und wer heute bereits weiß, dass er schenken möchte, der sollte den Gestaltungsspielraum nutzen und dies in Angriff nehmen.

Denn angesichts der derzeitigen gesellschaftspolitischen Diskussionen und der Stoßrichtung des Bundesfinanzhofes ist es fraglich, ob der Gesetzgeber die Regeln zum Verwaltungsvermögen zu Gunsten der Familienunternehmen beibehält. Selbst bei einem Regierungswechsel ist nach den jüngsten Beschlüssen der Parteitage von SPD und Grünen mit einer Einschränkung der Begünstigungen zu rechnen – auch wenn sich das Gesetz als verfassungskonform erweisen sollte. Aber bislang gilt das Erbschaftsteuergesetz nach wie vor.

Ob und wann der Bundesfinanzhof nun das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorlegt ist ebenso ungewiss, wie die dann anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Familienunternehmen sollten bereits heute alle Gestaltungsoptionen prüfen und nutzen, um soweit wie möglich von der bislang bestehenden Steuerschonung zu profitieren. Damit sicher ist: Das Herz der deutschen Wirtschaft schlägt weiter.

Über die Autoren:
Dr. Klaus Dauner, Geschäftsführer Allianz Pension Consult GmbH und Vorstand Deutsche Lebensversicherungs-AG
Dietmar Ketzer, Rechtsanwalt, Senior Consultant Allianz Pension Consult GmbH
und Prokurist Allianz Treuhand GmbH

Autor(en): Klaus Dauner, Dietmar Ketzer
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