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Abfindung

Ersatz eines laufenden Anspruchs durch eine Kapitalzahlung. Eine Abfindung setzt zum einen eine schuldrechtliche Vereinbarung über die Änderung der Rechtslage voraus, zum anderen eine Verfügung in Gestalt eines Verzichts über ein Recht. Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen (Betriebsrente) aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) dürfen nur gem. § 3 BetrAVG abgefunden werden (siehe auch Abfindungsverbot).

 

 

Autor(en): Sebastian B. Sattler

 

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